324 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Die zum Wirkungskreis des Kollegiums gehörigen Geschäfte
werden den einzelnen Mitgliedern mittels förmlicher Aufstellung
(Respiziatsausteiler) zugeteilt.
Für jeden Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan auf-
tmstellen, in welchem die von ihm der Abhör, beziehungsweise der
Oberabhör zu unterziehenden Rechnungen, und zwar die ersteren ein-
zeln und namentlich, die letzteren wenigstens nach Anzahl und Gat-
tung, unter Bestimmung der Reihenfolge der vorzunehmenden Ge-
schäfte und der dabei einzuhaltenden Fristen, im voraus festgesetzt
werden.
Bei Verteilung der Geschäfte ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß, soweit tunlich, jeder einzelne Revisionsbeamte nur in dem
Respiziat eines und desselben Kollegialrates beschäftigt wird.
Die Geschäfte des Sekretariates, der Registratur, der Expeditur
und der Kanzlei werden von den dazu bestimmten Beamten und
Bediensteten nach Anordnung des Präsidenten besorgt.
#J# 24. Das Geschäftsjahr der Oberrechnungskammer beginnt mit
dem 1. Juli des einen und schließt mit dem 30. Juni des folgenden
Jahres. ·
Bis zum Schluß eines solchen Geschäftsjahres sollen
a. die der Oberrechnungskammer zur Primärabhör zugeteilten
Rechnungen der dem Beginn desselben unmittelbar voraus-
gegangenen Rechnungsperiode geprüft und durch Bescheids-
erteilung erledigt,
b. die Oberabhör der bei den untergeordneten Revisionsanstalten
primär abgehörten Rechnungen in der für angemessen er-
achteten Zahl und Auswahl (Art 8 Abs 3 des Ges) durch-
geführt sein.
Die Oberabhör ergreift ebenfalls Rechnungen der letztver-
gangenen Rechnungsperiode, kann und soll geeignetenfalls aber auch
auf Rechnungen früherer Perioden ausgedehnt werden.
Ueber Einkunft, Prüfung und Verbescheidung sämtlicher bei
der Oberrechnungskammer primär abzuhörenden Rechnungen ist von
derselben eine tabellarische Uebersicht zu führen, von welcher dem
an Uns zu erstattenden Bericht (Art 20 des Ges) eine Fertigung
beizuschließen ist.
& 25. Die Oberrechnungskammer beaufsichtigt und überwacht
ferner die Revisionsanstalten der Zentralmittelstellen (Art 8 Abs 1
und 2 des Ges), wozu folgende Einrichtungen dienen:
1. die Zentralmittelstellen haben sich über den Fortgang ihres
Abhörgeschäfts und über die Einhaltung der Termine und
Fristen zur Einsendung der Rechnungen und Notatenbeant-