Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 325 
wortungen sowie über die hierwegen etwa ergriffenen Be- 
treibungsmaßregeln bei der Oberrechnungskammer in tabel- 
larischen Uebersichten auszuweisen, welche zu Beginn eines 
Geschäftsjahres (1. Juli) neu angelegt und bis zur Erledi- 
gung aller in dasselbe fallenden Rechnungen jeden Monat 
nach dem Stande der Geschäfte zu Beginn desselben ergänzt 
werden. 
Diese Tabellen sind dem — nach Art 20 des Ges — 
an Uns zu erstattenden Bericht anzuschließen. 
2. Ueber den etatsmäßigen und den wirklichen Personalstand 
der Rechnungsrevisionen der Zentralmittelstellen haben letztere 
die Oberrechnungskammer fortwährend in Kenntnis zu er- 
halten, indem sie von jeder darin vorkommenden Aenderung 
Anzeige erstatten und beim Eintritt einer Vakatur oder bei 
längerer Verhinderung eines Revisionsbeamten ferner be- 
richten, was zur Wiederbesetzung oder einstweiligen Ver- 
sehung des Dienstes geschehen ist. 
Die Beamten der Rechnungsrevisionen dürfen nur so- 
weit auch mit anderen Dienstgeschäften dauernd belastet oder 
vorübergehend ganz in anderen Geschäftsabteilungen ver- 
wendet werden, als es unbeschadet der rechtzeitigen Erfül- 
lung ihrer eigentlichen Berufsaufgabe zulässig ist. Von jeder 
solchen Belastung oder Verwendung ist der Oberrechnungs- 
kammer ebenfalls Anzeige zu erstatten. Erhebt dieselbe 
dagegen im Interesse der rechtzeitigen Erledigung des Re- 
visionsgeschäftes Einsprache, so sollen die fremden Geschäfte. 
soweit immer tunlich, dem betreffenden Revisionsbeamten 
wieder abgenommen oder aber der Revision auf andere Weise 
Ersatz für die entzogenen Arbeitskräfte verschafft werden. 
3. Am Ende jedes Geschäftsjahres erstatten die auch als Ab- 
hörbehörden fungierenden Zentralmittelstellen über Geschäfts- 
führung, Fleiß, Fähigkeiten und sittliche Aufführung ihres 
Revisionspersonals an die Oberrechnungskammer Bericht, 
worin insbesondere auch anzugeben ist, ob und auf wie lange 
an einzelne und an welche Revisionsbeamte Urlaub erteilt, 
sowie welche Rügen und Strafen, und aus welcher Ursache 
sie erkannt wurden. 
Ueberdies können nach Bedürfnis Dienstvisitationen der Ab- 
höranstalten der Zentralmittelstellen durch besondere Kommissäre an- 
geordnet werden. 
& 26. Wenn sich bei der Oberabhör der bei untergeordneten 
Revisionsanstalten bereits geprüften Rechnungen Anlaß zu Erinne-
	        
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