4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 327
Kein Kollegialmitglied darf bei der Entscheidung von Fällen mit-
stimmen, in welchen es als Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre.
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebnis der
Abstimmung entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das
Kollegium. "
Bei geteilten Stimmen bleibt der Minderheit oder den ein-
zelnen Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum
schriftlich zu begründen und zu den Akten zu bringen.
§ 28. Kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist außer den
in Art 7, 14 und 15 des Gesetzes aufgeführten Fällen insbesondere
noch erforderlich:
1. wenn Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der obersten
Verwaltungsbehörden ergehen, welche auf das Verfahren der
Oberrechnungskammer von Einfluß sind;
2. wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen der Ober-
rechnungskammer und den obersten Verwaltungsbehörden
oder zwischen den Kollegialmitgliedern der Oberrechnungs-
kammer selbst zu erörtern sind;
3. wenn Zweifel über Anwendung oder Auslegung von Gesetzen,
Verordnungen 2c. der Erledigung bedürfen;
4. für Erteilung aller Abhör= und Oberabhörbescheide, wobei,
falls eine vom Rechner nicht bereits anerkannte Ersatzver-
bindlichkeit desselben ausgesprochen werden soll, jedenfalls
ein rechtsgelehrtes Kollegialmitglied mitwirken muß;
5. wenn bei Prüfung einer Rechnung Anstände im Sinne der
Art 9 und 18 des Gesetzes sich ergeben, welche eine Kom-
munikation mit den betreffenden Verwaltungsbehörden er-
fordern;
6. wenn nach Ansicht des Respizienten in dem von einem Re-
visionsbeamten aufgestellten Notatenprotokoll eine im Sinne
der vorgenannten Gesetzesbestimmungen erhobene Beanstan-
dung als nicht begründet gestrichen werden soll;
7. für alle Beschlüsse, welche ein Einschreiten gegen säumige
Rechner (Art 12 des Ges), untergeordnete Abhörbehörden
oder deren Revisionsbeamte zum Gegenstand haben;
8. zur Bezeichnung derjenigen Rechnungen, welche in einem ein-
zelnen Geschäftsjahr der Oberabhör unterworfen werden sollen;
9. wenn anderweite Gegenstände von dem Präsidenten zur Be-
ratung und Beschlußfassung im Kollegium verwiesen werden;
10. wenn von einem Kollegialrat in einem zu seinem Respiziat
gehörigen Falle Vortrag im Kollegium beziehungsweise Be-
schlußfassung des letzteren für erforderlich erachtet wird.