Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 327 
Kein Kollegialmitglied darf bei der Entscheidung von Fällen mit- 
stimmen, in welchen es als Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. 
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebnis der 
Abstimmung entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das 
Kollegium. " 
Bei geteilten Stimmen bleibt der Minderheit oder den ein- 
zelnen Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum 
schriftlich zu begründen und zu den Akten zu bringen. 
§ 28. Kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist außer den 
in Art 7, 14 und 15 des Gesetzes aufgeführten Fällen insbesondere 
noch erforderlich: 
1. wenn Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der obersten 
Verwaltungsbehörden ergehen, welche auf das Verfahren der 
Oberrechnungskammer von Einfluß sind; 
2. wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen der Ober- 
rechnungskammer und den obersten Verwaltungsbehörden 
oder zwischen den Kollegialmitgliedern der Oberrechnungs- 
kammer selbst zu erörtern sind; 
3. wenn Zweifel über Anwendung oder Auslegung von Gesetzen, 
Verordnungen 2c. der Erledigung bedürfen; 
4. für Erteilung aller Abhör= und Oberabhörbescheide, wobei, 
falls eine vom Rechner nicht bereits anerkannte Ersatzver- 
bindlichkeit desselben ausgesprochen werden soll, jedenfalls 
ein rechtsgelehrtes Kollegialmitglied mitwirken muß; 
5. wenn bei Prüfung einer Rechnung Anstände im Sinne der 
Art 9 und 18 des Gesetzes sich ergeben, welche eine Kom- 
munikation mit den betreffenden Verwaltungsbehörden er- 
fordern; 
6. wenn nach Ansicht des Respizienten in dem von einem Re- 
visionsbeamten aufgestellten Notatenprotokoll eine im Sinne 
der vorgenannten Gesetzesbestimmungen erhobene Beanstan- 
dung als nicht begründet gestrichen werden soll; 
7. für alle Beschlüsse, welche ein Einschreiten gegen säumige 
Rechner (Art 12 des Ges), untergeordnete Abhörbehörden 
oder deren Revisionsbeamte zum Gegenstand haben; 
8. zur Bezeichnung derjenigen Rechnungen, welche in einem ein- 
zelnen Geschäftsjahr der Oberabhör unterworfen werden sollen; 
9. wenn anderweite Gegenstände von dem Präsidenten zur Be- 
ratung und Beschlußfassung im Kollegium verwiesen werden; 
10. wenn von einem Kollegialrat in einem zu seinem Respiziat 
gehörigen Falle Vortrag im Kollegium beziehungsweise Be- 
schlußfassung des letzteren für erforderlich erachtet wird.
	        
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