Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 329 
2. die Feststellung der Geschäftsverteilung unter die Mitglieder 
des Kollegiums (des Respiziatsausteilers (§ 23 Abs 2.), die 
Anordnung dauernder oder vorübergehender Abänderungen 
derselben sowie der erforderlichen Stellvertretungen, die Be- 
stellung von Korreferenten in den vorgeschriebenen oder sonst 
dazu geeignet scheinenden Fällen und die Beauftragung von 
Beamten mit einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreise eines 
anderen Beamten; 
3. die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten 
auf Grund der Vorschläge der Respizienten beziehungsweise 
die Genehmigung der Abweichung von ersteren (§ 23 Abs 3); 
4. die Abordnung von Kommissären, falls und so oft solche ge- 
boten erscheint, namentlich auch zum Zweck der Erörterung 
von Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechner oder zur 
Informationseinziehung (Art 10 Abs 2 des Gesetzes) oder zu 
außerordentlichen Kassen= und Magazinsrevisionen (Art 10 
Abs 3 ebendaselbst) oder zur Vornahme von Visitationen bei 
den Revisionsstellen der Verwaltungsbehörden (8§ 25 Ziff 3); 
5. die Bestimmung der Zeit der Sitzungen des Kollegiums nach 
Tag und Stunde, die Eröffnung und Schließung derselben, 
die Leitung der Beratungen und Abstimmungen; 
6. die letzte Prüfung und Vollziehung aller schriftlichen Beschüsse 
im Konzept und in der Reinschrift. 
& 34. Bei dieser Prüfung (§ 33 Ziff 6) dürfen materielle 
Aenderungen ohne Einverständnis der betreffenden Referenten nicht 
vorgenommen werden. 
· Fälle, in denen ein solches Einverständnis nicht erzielt wird, 
sind zum Vortrag in der Sitzung zu verweisen und nach dem Beschlusse 
des Kollegiums zu erledigen. 
Formelle Aenderungen dagegen, welche sich lediglich auf die An- 
ordnung, Deutlichkeit und Präzision der Darstellung oder die An- 
gemessenheit des Ausdrucks beziehen, ist der Präsident nach eigenem 
pflichtmäßigen Ermessen vorzunehmen befugt. 
§§ 35. Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines 
Beschlusses des Kollegiums einstweilen zu beanstanden; er muß jedoch, 
wenn er von dieser Befugnis Gebrauch zu machen sich veranlaßt sieht, 
binnen 14 Tagen vom Tage der ersten Beschlußfassung gerechnet, die 
betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Beratung und Abstim- 
mung bringen und die Mitglieder des Kollegiums hievon spätestens 
3 Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntnis setzen. 
Bei dem durch die zweite Beratung und Abstimmung festgestellten 
Beschlusse behält es sein Bewenden.
	        
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