4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 329
2. die Feststellung der Geschäftsverteilung unter die Mitglieder
des Kollegiums (des Respiziatsausteilers (§ 23 Abs 2.), die
Anordnung dauernder oder vorübergehender Abänderungen
derselben sowie der erforderlichen Stellvertretungen, die Be-
stellung von Korreferenten in den vorgeschriebenen oder sonst
dazu geeignet scheinenden Fällen und die Beauftragung von
Beamten mit einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreise eines
anderen Beamten;
3. die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten
auf Grund der Vorschläge der Respizienten beziehungsweise
die Genehmigung der Abweichung von ersteren (§ 23 Abs 3);
4. die Abordnung von Kommissären, falls und so oft solche ge-
boten erscheint, namentlich auch zum Zweck der Erörterung
von Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechner oder zur
Informationseinziehung (Art 10 Abs 2 des Gesetzes) oder zu
außerordentlichen Kassen= und Magazinsrevisionen (Art 10
Abs 3 ebendaselbst) oder zur Vornahme von Visitationen bei
den Revisionsstellen der Verwaltungsbehörden (8§ 25 Ziff 3);
5. die Bestimmung der Zeit der Sitzungen des Kollegiums nach
Tag und Stunde, die Eröffnung und Schließung derselben,
die Leitung der Beratungen und Abstimmungen;
6. die letzte Prüfung und Vollziehung aller schriftlichen Beschüsse
im Konzept und in der Reinschrift.
& 34. Bei dieser Prüfung (§ 33 Ziff 6) dürfen materielle
Aenderungen ohne Einverständnis der betreffenden Referenten nicht
vorgenommen werden.
· Fälle, in denen ein solches Einverständnis nicht erzielt wird,
sind zum Vortrag in der Sitzung zu verweisen und nach dem Beschlusse
des Kollegiums zu erledigen.
Formelle Aenderungen dagegen, welche sich lediglich auf die An-
ordnung, Deutlichkeit und Präzision der Darstellung oder die An-
gemessenheit des Ausdrucks beziehen, ist der Präsident nach eigenem
pflichtmäßigen Ermessen vorzunehmen befugt.
§§ 35. Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines
Beschlusses des Kollegiums einstweilen zu beanstanden; er muß jedoch,
wenn er von dieser Befugnis Gebrauch zu machen sich veranlaßt sieht,
binnen 14 Tagen vom Tage der ersten Beschlußfassung gerechnet, die
betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Beratung und Abstim-
mung bringen und die Mitglieder des Kollegiums hievon spätestens
3 Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntnis setzen.
Bei dem durch die zweite Beratung und Abstimmung festgestellten
Beschlusse behält es sein Bewenden.