Full text: Badisches Verfassungsrecht.

330 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
§ 36. Zu den Geschäften des Präsidenten gehören ferner die Per- 
sonalien sämtlicher Beamten und Angestellten der Oberrechnungs- 
kammer, namentlich also, außer den in Art 5 und 7 des Gesetzes er- 
wähnten Vorschlägen, Anstellungen und Disziplinarverfügungen, die 
Bewilligung von Urlaub, die stets widerrufliche Genehmigung, daß Re- 
visions= oder Kanzleibeamte einen mit ihrem Amt verträglichen Neben- 
dienst übernehmen, ferner alle auf Besoldungs= oder Gehaltsauf- 
besserung, Bewilligung von Remunerationen, Rangerhöhung, Ver- 
leihung von Titeln, Orden und sonstigen Auszeichnungen, sowie die 
auf die Pensionierung der Beamten und Angestellten und auf die 
Fürsorge für ihre Hinterbliebenen bezüglichen Angelegenheiten. 
§ 37. Der Präsident hat die Vertretung der Oberrechnungs- 
kammer in ihren privatrechtlichen Beziehungen und verfügt über die 
derselben bestimmten etatsmäßigen Mittel vorbehaltlich der Fälle, in 
welchen Unsere Entschließung einzuholen ist. 
Eine besondere Kasse für diese und die aus der Geschäftsführung 
der Oberrechnungskammer etwa weiter flüssig werdenden Gelder wird, 
mit Ausnahme der Kasse zur Bestreitung der gewöhnlichen Bureau- 
bedürfnisse (Bureaukasse), nicht geführt. Die weiteren Ausgaben der 
Behörde werden vielmehr unmittelbar aus der Generalstaatskasse be- 
stritten, welcher auch die Einnahmen der Oberrechnungskammer zur 
Erhebung überwiesen werden. 
Die Einnahms= und Ausgabs-Anweisungen und -Sistierungen 
erfolgen auf Veranlassung des Präsidenten der Oberrechnungskammer 
durch das Finanzministerium. 
& 38. Dem Präsidenten bleibt überlassen, in Angelegenheiten 
seines persönlichen Geschäftskreises das Gutachten des Kollegiums oder 
einzelner Mitglieder desselben ein zuholen. 
# 39. In bezug auf Beurlaubung des Präsidenten ist nach den 
für die Ministerialvorstände maßgebenden Grundsätzen zu verfahren. 
In Ansehung des von ihm den übrigen Mitgliedern des Kolle- 
giums und den sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer zu be- 
willigenden Urlaubs hat er die den Ministerialvorständen beigelegten 
Rechte. 
#§ 40. In den zum persönlichen Geschäftskreise des Präsidenten 
gehörenden Angelegenheiten werden die Konzepte und Reinschriften 
unter Beifügung seines amtlichen Charakters vollzogen. 
Amtliches Verhältnis der Kollegialräte. 
§ 41. Die Kollegialräte der Oberrechnungskammer haben die 
Geschäftsführung der Revisionsbeamten, welche in ihrem Respiziat 
arbeiten, genau zu überwachen und sich über Befähigung und Tätig- 
keit dieser Beamten, über das Maß der denselben zugeteilten Arbeit
	        
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