Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 8. 335 
2. die für den Landtag bestimmten Bemerkungen (Art 18) 
festgestellt, 
3. allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab- 
geändert, 
4. allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 
5. über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden 
Gutachten abgegeben werden sollen. 
(3.) Wo kollegialische Beschlußfassung vorgeschrieben ist, 
müssen wenigstens drei?: Mitglieder des Kollegiums mitwirken. 
(4.) Wird eine Ergänzung des Kollegiums bei Verhinde- 
rung von Mitgliedern notwendig, so beruft der Präsident einen 
Stellvertreter. Zu diesem Zweck ernennt der Großherzog auf 
Vorschlag des Präsidenten der Oberrechnungskammer je auf 
eine Budgetperiode zwei Stellvertreter aus der Zahl der 
Kollegialbeamten des Landes. 
Gesetz vom 29. Januar 1884. 
1. Außerdem ist die kollegialische Beschlußfassung vorgeschrieben 
in den Fällen der Art 14 und 15 des Gesetzes und in den in § 28 der 
Voll-V. vom 14. Dezember 1878, s Bem 1 zu Art 6, aufgeführten 
Fällen, somit insbesondere für alle Abhör= und Oberabhörbescheide 
(§ 28 Siff 4 der V). 
2. Die ursprüngliche Fassung schrieb die Mitwirkung von wenig- 
stens fünf Mitgliedern des Kollegiums vor. 
Art 8. 
(1.) Die Oberrechnungskammer hat die Rechnungen aller 
Staats= und Staatsinstitutskassen, einschließlich der Natural- 
rechnungen, teils selbst abzuhören, teils unter ihrer Aufsicht 
und Leitung abhören zu lassen, auch die nötigen allgemeinen 
Instruktionen über die Rechnungsabhör im Einverständnis mit 
dem Finanzministerium zu erteilen. Sie führt die Oberauf- 
sicht über sämtliche Rechnungsarchive. 
(2.) Die bei dem Verwaltungshof, dem Oberschulrat,.“ der 
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues, der General- 
direktion der Staatseisenbahnen, der Domänendirektion, 
Steuerdirektion und der Zolldirektion bestehenden Rechnungs-
	        
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