4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 11. 337
Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen durch be-
sondere Kommissäre unmittelbar erörtern zu lassen und ebenso
sich über Einzelheiten der Verwaltung geeignete Informationen
zu verschaffen.
(3.) Desgleichen steht demselben das Recht zu, außer-
ordentliche Kassen= und Magazinrevisionen zu veranlassen. In
allen derartigen Fällen hat er jedoch dem Vorstand der be-
treffenden Zentralverwaltung vorherige Mitteilung zu machen,
damit von dieser Seite gleichfalls eine kommissarische Beteili-
gung an der Untersuchung stattfinden kann.
1. Dieser Berechtigung der Oberrechnungskammer entspricht
selbstverständlich die Verpflichtung der in Anspruch genommenen Be-
hörden, dem Ansinnen der Oberrechnungskammer stattzugeben, Kom-
Ber II. K, Landtag 1875/76, S 671.
Art 11.
(1.) Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch
welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des
Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon
bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei
ihrem Ergehen der Oberrechnungskammer mitgeteilt werden.
(2.) Allgemeine Anordnungen der Behörden über die
Kassen= und Magazinverwaltung, sowie über die betreffende
Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntnis der
Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige
Bedenken aufmerksam machen kann.
(3.) Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Be-
schlüssen des Landtags ist der Oberrechnungskammer zur
Kenntnisnahme Mitteilung zu machen.
Art 12.
(1.) Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und
die Fristen zur Erledigung der darüber aufgestellten Er-
innerungen werden von der Oberrechnungskammer bestimmt.
(2.) Dieselbe ist befugt, gegen Zuwiderhandlungen
Ordnungsstrafen gegen die säumigen Rechner bis zum Betrag
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 22