Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 11. 337 
Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen durch be- 
sondere Kommissäre unmittelbar erörtern zu lassen und ebenso 
sich über Einzelheiten der Verwaltung geeignete Informationen 
zu verschaffen. 
(3.) Desgleichen steht demselben das Recht zu, außer- 
ordentliche Kassen= und Magazinrevisionen zu veranlassen. In 
allen derartigen Fällen hat er jedoch dem Vorstand der be- 
treffenden Zentralverwaltung vorherige Mitteilung zu machen, 
damit von dieser Seite gleichfalls eine kommissarische Beteili- 
gung an der Untersuchung stattfinden kann. 
1. Dieser Berechtigung der Oberrechnungskammer entspricht 
selbstverständlich die Verpflichtung der in Anspruch genommenen Be- 
hörden, dem Ansinnen der Oberrechnungskammer stattzugeben, Kom- 
Ber II. K, Landtag 1875/76, S 671. 
Art 11. 
(1.) Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch 
welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des 
Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon 
bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei 
ihrem Ergehen der Oberrechnungskammer mitgeteilt werden. 
(2.) Allgemeine Anordnungen der Behörden über die 
Kassen= und Magazinverwaltung, sowie über die betreffende 
Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntnis der 
Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige 
Bedenken aufmerksam machen kann. 
(3.) Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Be- 
schlüssen des Landtags ist der Oberrechnungskammer zur 
Kenntnisnahme Mitteilung zu machen. 
Art 12. 
(1.) Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und 
die Fristen zur Erledigung der darüber aufgestellten Er- 
innerungen werden von der Oberrechnungskammer bestimmt. 
(2.) Dieselbe ist befugt, gegen Zuwiderhandlungen 
Ordnungsstrafen gegen die säumigen Rechner bis zum Betrag 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 22
	        
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