Full text: Badisches Verfassungsrecht.

338 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
von 100 Mark auszusprechen, nötigenfalls auch einen Kom- 
missär auf Kosten des Rechners zur Erledigung der gemachten 
Auflagen abzusenden. 
Art 13. 
(1.) Der Rechnungsbescheid wird bei denjenigen Be- 
hörden, welche eigene Revisionsanstalten besitzen, von den be- 
treffenden Verwaltungskollegien, bezüglich aller übrigen Rech- 
nungen von der Oberrechnungskammer erteilt. Die von 
letzterer ausgehenden Rechnungsbescheide müssen der Verwal- 
tungsbehörde, unter welcher der Rechnungsbeamte steht, mit- 
geteilt und demselben von dieser eröffnet werden. 
(2.) In gleicher Weise findet die Eröffnung der von der 
Oberrechnungskammer infolge der Oberabhör beschlossenen Er- 
gänzungen und Abänderungen der Rechnungsbescheide erster 
Instanz statt. 
Art 14. 
(1.) Findet sich ein Kassenbeamter durch den Rechnungs- 
bescheid der im Art 8 genannten, der Oberrechnungskammer 
untergeordneten Behörden beschwert, so steht ihm die Be- 
rufung an die Oberrechnungskammer offen; er muß aber inner- 
halb vier Wochen nach erhaltenem Rechnungsbescheid seine Be- 
schwerdeschrift bei der betreffenden Behörde übergeben, welche 
dieselbe mit den Rechtfertigungsgründen innerhalb sechs Wochen 
vom Tage des Empfangs der Oberrechnungskammer mit den 
Akten zur weiteren Erkenntnis vorzulegen hat. 
(2.) Die Oberrechnungskammer entscheidet hierüber auf 
schriftlichen Vortrag ihres Referenten nach kollegialischer Be- 
ratung. 
Art 15. 
(1.) Findet sich ein Kassenbeamter durch den in erster 
Instanz von der Oberrechnungskammer ausgegangenen oder 
im Falle der Berufung in zweiter Instanz zu seinem Nachteile 
abgeänderten Bescheid, oder durch eine infolge der Super- 
revision eingetretene Abänderung des von der betreffenden Ver- 
waltungsbehörde gegebenen Bescheids erster Instanz beschwert,
	        
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