338 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
von 100 Mark auszusprechen, nötigenfalls auch einen Kom-
missär auf Kosten des Rechners zur Erledigung der gemachten
Auflagen abzusenden.
Art 13.
(1.) Der Rechnungsbescheid wird bei denjenigen Be-
hörden, welche eigene Revisionsanstalten besitzen, von den be-
treffenden Verwaltungskollegien, bezüglich aller übrigen Rech-
nungen von der Oberrechnungskammer erteilt. Die von
letzterer ausgehenden Rechnungsbescheide müssen der Verwal-
tungsbehörde, unter welcher der Rechnungsbeamte steht, mit-
geteilt und demselben von dieser eröffnet werden.
(2.) In gleicher Weise findet die Eröffnung der von der
Oberrechnungskammer infolge der Oberabhör beschlossenen Er-
gänzungen und Abänderungen der Rechnungsbescheide erster
Instanz statt.
Art 14.
(1.) Findet sich ein Kassenbeamter durch den Rechnungs-
bescheid der im Art 8 genannten, der Oberrechnungskammer
untergeordneten Behörden beschwert, so steht ihm die Be-
rufung an die Oberrechnungskammer offen; er muß aber inner-
halb vier Wochen nach erhaltenem Rechnungsbescheid seine Be-
schwerdeschrift bei der betreffenden Behörde übergeben, welche
dieselbe mit den Rechtfertigungsgründen innerhalb sechs Wochen
vom Tage des Empfangs der Oberrechnungskammer mit den
Akten zur weiteren Erkenntnis vorzulegen hat.
(2.) Die Oberrechnungskammer entscheidet hierüber auf
schriftlichen Vortrag ihres Referenten nach kollegialischer Be-
ratung.
Art 15.
(1.) Findet sich ein Kassenbeamter durch den in erster
Instanz von der Oberrechnungskammer ausgegangenen oder
im Falle der Berufung in zweiter Instanz zu seinem Nachteile
abgeänderten Bescheid, oder durch eine infolge der Super-
revision eingetretene Abänderung des von der betreffenden Ver-
waltungsbehörde gegebenen Bescheids erster Instanz beschwert,