4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 16. 339
so hat derselbe seine Beschwerdeschrift innerhalb vier Wochen
nach erhaltenem Bescheid bei der Oberrechnungskammer ein-
zureichen und um Revision der Verhandlungen und Er-
lassung eines anderweiten Erkenntnisses nachzusuchen.
(2.) Die Oberrechnungskammer entscheidet in solchem Falle
in außerordentlicher Sitzung auf schriftlichen Vor= und Bei-
vortrag eines Referenten und Korreferenten, welche der Präsi-
dent außerordentlicher Weise aus der Zahl der Mitglieder der
Finanzkollegien, soweit dieselben nicht beteiligt sind, ernennt,
und wovon Eines derselben ein Rechtsverständiger zu sein hat.
Die außerordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht
wie die Mitglieder der Oberrechnungskammer selbst.
(3.) Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent,
auf dessen Vortrag der angefochtene Rechnungsbescheid erteilt
wurde, nicht mitwirken.
(4.) Das Erkenntnis ist dem Rechnungsbeamten durch die
Verwaltungsbehörde, unter welcher derselbe steht, zu eröffnen.
Eine weitere Berufung findet nicht statt.
Art 16.
Zeigt sich bei der Revision oder Superrevision einer Rech-
nung, daß einem Verrechner bedeutende Dienstnachlässigkeiten
zur Last fallen, oder ergeben sich Anzeichen einer untreuen
Verwaltung, so hat die Oberrechnungskammer hierüber die
nötigen Tatsachen der Verwaltungsbehörde, unter welcher der
Rechner steht, sofort mitzuteilen, um das weitere Verfahren
gegen denselben einzuleiten. Von dem Ergebnis der Unter-
suchung soll der Oberrechnungskammer Nachricht erteilt werden.
Art 17.
Die Oberrechnungskammer erteilt den Rechnungsführern,
wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die
aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Entlastung mit
der Wirkung einer Quittung, ohne jedoch damit die weitere
Verfolgung eines später entdeckten Rechnungsfehlers, einer
Veruntreuung oder der Ansprüche Dritter innerhalb der Ver-
jährungsfrist auszuschließen.
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