Full text: Badisches Verfassungsrecht.

340 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
Art 18. 
(1.) Den Nachweisungen, welche über die Verwendung der 
bewilligten Staatsgelder während der vorangegangenen Etats- 
jahre nach § 55 der Verfassungsurkunde den Ständen vorzu. 
legen sind, hat die Oberrechnungskammer unter selbständiger, 
unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen darüber beizu- 
fügen: 
1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Ein- 
nahmen und Ausgaben mit denjenigen übereinstimmen,. 
welche in den von der Oberrechnungskammer geprüften 
Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nach- 
gewiesen sind, 
2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Er- 
hebung, bei der Verausgabung oder Verwendung von 
Staatsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benützung 
oder Veräußerung von Staatseigentum Abweichungen 
von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Haupt- 
finanzetats oder der vom Landtag genehmigten Titel 
der Spezialetats oder von den mit einzelnen Positionen 
des Etats verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen 
von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen 
und Ausgaben, oder auf die Erwerbung, Benützung 
oder Veräußerung von Staatseigentum bezüglichen Ge- 
setze und wichtigeren Vorschriften stattgefunden haben, 
insbesondere 
3. welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretats- 
mäßige Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben. 
(2.) Mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer ist 
von derselben eine Denkschrift zu verbinden, welche die haupt- 
sächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammen- 
faßt. Derselben sind die Wahrnehmungen der Oberrechnungs- 
kammer über etwaige aus den Rechnungen sich ergebende 
wesentliche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge 
zur Abhilfe derselben beizufügen. 
(3.) Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober-
	        
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