346 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
der Badanstaltenverwaltung, wurde jeweils durch besonderes Gesetz ge-
nehmigt (vaol das Ges vom 1. April 1886, Gu VBl S 115); von der
Budgetperiode 1888/1889 an wurde es sodann ebenfalls im allge-
meinen Finanzgesetz genehmigt, und seit der Budgetperiode 1902/1903
wird die Badanstaltenverwaltung nicht mehr als ausgeschiedener Ver-
waltungszweig behandelt, nachdem die laufenden Ausgaben nicht mehr
aus ihren Einkünften gedeckt werden konnten, vielmehr regelmäßige
Zuschüsse aus der Staatskasse notwendig geworden waren. Nunmehr
ist das Budget der Badanstalten, unbeschadet des Fortbestandes des
eigenen Vermögens derselben, dem Budget des Ministeriums des
Innern einverleibt. Vgl die Erläuterungen zu Tit XI A § 4 des
Budgets des Min d Inn für 1902/1903 S 31.
Art 2.
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des ordentlichen Etats.
(1.) Die auf feststehenden Normen beruhenden Einnahmen
und Ausgaben des ordentlichen Etats sind entweder nach ihrem
neuesten Stande oder, wenn in der neuen Voranschlagsperiode
eine Aenderung bevorsteht, unter spezieller Begründung der
eintretenden Aenderung mit der erforderlichen Summe in den
Voranschlag einzustellen.
(2.) Für regelmäßig wiederkehrende, aber ihrem Betrage
nach wandelbare Einnahmen und Ausgaben ist in der Regel
der Durchschnittsbetrag aus den der Zeit der Aufstellung des
Voranschlags unmittelbar vorangegangenen drei letzten Rech-
nungsjahren als künftiger Budgetsatz aufzunehmen. Ab-
weichungen von dieser Regel sind jeweils besonders zu be-
gründen.
Art 3.
Fortsetzung.
Bei den in die Voranschläge aufgenommenen Zuschüssen
für Staatsanstalten und für vom Staate unterstützte Gemeinde-
und Korporationsanstalten ist der Begründung eine sum-
marische Darstellung des Vermögensstandes und der eigenen
Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten beizugeben.“
1. Art 3 wurde auf Antrag der Kommission der zweiten Kammer
eingefügt, um eine sichere Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob