5. Etatgesetz. Art 6. 349
andererseits durch das Recht der Regierung, sie unverwendet oder
unvollzogen zu lassen, das Staatsinteresse leidet.“" KommBer d
II. K (Abg. Lamey), Landt 1881/82, 4. BeilHeft, S 701.
Im übrigen val bezüglich der Ausgabeinitiative der Stände
die Bem 1 zu § 55 Verf.
3. Val § 61 Abs 3 Verf und Bem 6 dazu.
Abschnitt II.
Vorschriften für den Vollzug des Voranschlags im allgemeinen.
Art 6.
Vollzug des Budgets im allgemeinen.
(1.) Die Verwaltung der Staatseinnahmen und Sus-
gaben ist nach dem Finanzgesetz und insbesondere nach den von
den Ständen genehmigten Voranschlägen zu führen, wie sie
der Anlage zum Finanzgesetz oder den besonderen Gesetzen zu-
grunde liegen, welche deshalb ergangen sind.
(2.) Unter Einnahmen und Ausgaben im Sinne dieses
Gesetzes gehören auch die Einnahmen und Ausgaben an Na-
turalien und sonstigen Gegenständen, welche bestimmungs-
mäßig von einem Verwaltungszweige vorrätig zu halten sind.
Art 7.
Budgetperiode.
Das Rechnungsergebnis der beiden sich folgenden Jahre,
aus denen jeweils eine Budgetperiode:" besteht, ist als ein
Ganzes zu betrachten. Es können hiernach Minderverwen-
dungen des ersten Jahres an den für dieses Jahr berechneten
Krediten im zweiten Jahr zur Verwendung kommen und schon
im ersten Jahre Vorauszahlungen auf Kredite des zweiten
Jahres stattfinden, sofern dadurch die Voraussetzungen nicht
geändert werden, auf denen die Verwilligung der Kredite be-
ruht. Zu Vorauszahlungen ist jedoch die Genehmigung des
Finanzministeriums für die außerhalb seines Geschäftskreises
befindlichen Verwaltungszweige erforderlich. Bei Meinungs-
verschiedenheit zwischen den beteiligten Ministerien behalten
Wir Uns die Entscheidung vor.
1. Val § 54 Verf.