Full text: Badisches Verfassungsrecht.

352 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
1. Dadurch soll ausgedrückt werden, daß auch eine durch das 
Budget noch für zwei Jahre bewilligte Ausgabe doch von dem Zeit- 
punkt an nicht mehr als genehmigt zu betrachten ist, in dem das 
den Wegfall begründende Ereignis eingetreten ist. RegBegr, Landt 
1881/82, Verh d II. K, 4. BeilHeft, S 157. Im übrigen vgl 
Art 26 Abs 5 EtatG. 
Art 11. 
Etatsüberschreitungen, Mindereinnahmen 
und = Ausgaben. 
(1.) Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben 
oder Mehreinnahmen angesehen, welche gegen die einzelnen 
Rubriken des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder 
die Positionen des Budgets in den von den Ständen ge- 
nehmigten Beträgen stattgefunden haben. 
(2.) Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie 
Mindereinnahmen und Minderausgaben sind zu der vergleichen- 
den Darstellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse 
zu erläutern und soweit erforderlich zu rechtfertigen.= 
(3.) Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag 
vorgesehenen außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, 
sofern bei letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Ver- 
willigung oder: einen Höchstbetrag von 10 000 Mark nicht 
übersteigt. 
1. Vol Art 9 Abs 1 Etat G. 
2. Und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der Ueberschreitung. 
3. Val Art 12 Ziff 1 und Bem 1 dazu. 
Art 12. 
Administrativkredite. 
(1.) Administrativkredite können nur mit Unserer be- 
sonderen Genehmigung erteilt werden. Sie sind zulässig und 
erforderlich: 
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im 
Voranschlag vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben,
	        
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