352 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
1. Dadurch soll ausgedrückt werden, daß auch eine durch das
Budget noch für zwei Jahre bewilligte Ausgabe doch von dem Zeit-
punkt an nicht mehr als genehmigt zu betrachten ist, in dem das
den Wegfall begründende Ereignis eingetreten ist. RegBegr, Landt
1881/82, Verh d II. K, 4. BeilHeft, S 157. Im übrigen vgl
Art 26 Abs 5 EtatG.
Art 11.
Etatsüberschreitungen, Mindereinnahmen
und = Ausgaben.
(1.) Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben
oder Mehreinnahmen angesehen, welche gegen die einzelnen
Rubriken des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder
die Positionen des Budgets in den von den Ständen ge-
nehmigten Beträgen stattgefunden haben.
(2.) Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie
Mindereinnahmen und Minderausgaben sind zu der vergleichen-
den Darstellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse
zu erläutern und soweit erforderlich zu rechtfertigen.=
(3.) Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag
vorgesehenen außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben,
sofern bei letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Ver-
willigung oder: einen Höchstbetrag von 10 000 Mark nicht
übersteigt.
1. Vol Art 9 Abs 1 Etat G.
2. Und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der Ueberschreitung.
3. Val Art 12 Ziff 1 und Bem 1 dazu.
Art 12.
Administrativkredite.
(1.) Administrativkredite können nur mit Unserer be-
sonderen Genehmigung erteilt werden. Sie sind zulässig und
erforderlich:
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im
Voranschlag vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben,