5. Etatgesetz. Art 13. 353
sofern der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung
und: einen Höchstbetrag von 10 000 Mark übersteigt.
2. Für Vorauszahlungen bis zur Höhe eines ständischer-
seits genehmigten Gesamtaufwands, von dem nur ein
Teil zur Verwendung in der laufenden Budgetperiode
eingestellt war.
3. Für neu hervortretende Bedürfnisse, deren Befriedi-
gung nicht verschieblich ist, oder doch nur mit ent-
schiedenem Nachteile bis zur Einholung der ständischen
Zustimmung verschoben werden könnte.
(2.) Administrativkredite sind den Ständen jeweils bei
ihrem nächsten Zusammentritt mit der Begründung ihrer Ver-
anlassung zur Genehmigung mitzuteilen.
1. Die Verschiedenheit des Wortlauts gegenüber dem Art 11
Abs 3 ist eine bewußte: Wie der Berichterstatter der Kommission
der zweiten Kammer (Abg. Lamey) in der Sitzung vom 29. April
1882 ausführte, ist in Art 12 Ziff 1 dasjenige positiv ausgedrückt,
was in Art 11 Abs 3 negativ zum Ausdruck kam. „Es würde dem-
nach ein Mißverständnis geben, wenn man vollständig die gleiche
Fassung beibehalten und hier sagen wollte: „„sofern der Mehrauf-
wand 10 Prozent der Verwilligung oder einen Höchstbetrag von
10 000 Mark übersteigt“"; es muß heißen und statt oder“. — Das
Gleiche ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Regierungs-
entwurfs des Art 12 Abs 1, welche lautete: „Ein Mehraufwand beie
allen budgetmäßig genehmigten Staatsausgaben des ordentlichen
Etats und bei denjenigen Positionen des außerordentlichen Etats,
bei welchen die Mehrausgabe die Summe von 10 000 Mark oder falls
die Budgetposition mehr als 100 000 Mark beträgt, doch 10 Prozent
derselben nicht übersteigt, ist als Etatsüberschreitung nach den Vor-
schriften des Art 10 — jetzt 11 — zu behandeln.“
Art 13.
Geltungsdauer der Kredite.
(1.) Alle Kredite erlöschen mit dem Ablauf der Budget-
periode. Die Regierung ist indessen bezüglich der Ausgaben
des ordentlichen Etats ermächtigt, nach Ablauf einer Budget-
periode alle ständigen Dotationen, Staatsbeiträge und son-
stige Ausgaben in den gleichen Beträgen fortzahlen zu lassen,
wie sie im letzten Haushaltsetat bewilligt worden sind, so lange
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 23