5. Etatgesetz. Art 15. 355
Last fallen soll, können etatmäßig nur insoweit angestellt wer-
den, als die betreffenden Amtsstellen nach Art und Zahl in
der Gehaltsordnung und im Staatsvoranschlag vorgesehen
sind." «
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1.
1. Wie bereits oben S 345 bemerkt ist, wurde anläßlich der
Erlassung des Beamtengesetzes eine Abänderung des dritten Ab-
schnitts des Etatgesetzes erforderlich, teils weil die Bezeichnungen
der Beamten (Staatsdiener, Angestellte 2c.) nicht mehr zutrafen,
teils weil einzelne Bestimmungen, die man seinerzeit in das Etat-
gesetz aufgenommen hatte, nunmehr in dem Beamtengesetz
ihre Regelung fanden, das die Rechtsverhältnisse zwischen der Re-
gierung und dem einzelnen Beamten ordnet, während das Etatgesetz
darüber Verfügung treffen will, in welchem Umfang die Regierung
durch Anstellung etatmäßiger Beamten, Bemessung des Dienstein-
kommens, des Einkommensanschlags 2c., eine (in der Regel dauernde)
Belastung der Staatskasse herbeiführen kann. Bei dieser Neuregelung
ging man nach der Regierungsbegründung davon aus, „daß,
was die Beziehungen zwischen der Regierung und den Ständen an-
belangt, allein eine völlige Bestimmtheit und rückhaltlose Offen-
legung aller auf den Beamtenetat bezüglichen finanziellen Verhält-
nisse der seitherigen Entwickelung entspricht“. Art 14 formuliert nun
den durchgreifenden, und den Einzelbestimmungen zielgebenden
Grundsatz, daß eine Belastung der Staatskasse im Vollzug des Be-
amtengesetzes nur in den durch Gesetz und Budgetverabschiedung ge-
gebenen Grenzen zulässig ist. Entscheidend ist hier nicht die Eigen-
schaft als Staatsbeamter, sondern die Belastung der Staatskasse.
Wo letztere fehlt, hat die Staatsverwaltung freie Hand; wenn z B
eine Stiftung leistungsfähig genug ist, um alle jene Bezüge dauernd
selbst bestreiten zu können, wird der Anstellung etatmäßiger Beamten
(auch als „eigentliche Staatsbeamte“) bei derselben ohne ständische
Genehmigung der Stellen nichts im Wege stehen. RegBegr, Landt
1887/88, Verh d II. K, 6. BeilHeft S 151/2.
Art 15.
Bestreitung der dienstlichen, Ruhe-= und
Hinterbliebenenbezüge für Anstalts= und
Körperschaftsbeamte im allgemeinen.
(1.) Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Re-
gierung oder unter deren Mitwirkung bei Stiftungsbehörden,
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