Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 15. 355 
Last fallen soll, können etatmäßig nur insoweit angestellt wer- 
den, als die betreffenden Amtsstellen nach Art und Zahl in 
der Gehaltsordnung und im Staatsvoranschlag vorgesehen 
sind." « 
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1. 
1. Wie bereits oben S 345 bemerkt ist, wurde anläßlich der 
Erlassung des Beamtengesetzes eine Abänderung des dritten Ab- 
schnitts des Etatgesetzes erforderlich, teils weil die Bezeichnungen 
der Beamten (Staatsdiener, Angestellte 2c.) nicht mehr zutrafen, 
teils weil einzelne Bestimmungen, die man seinerzeit in das Etat- 
gesetz aufgenommen hatte, nunmehr in dem Beamtengesetz 
ihre Regelung fanden, das die Rechtsverhältnisse zwischen der Re- 
gierung und dem einzelnen Beamten ordnet, während das Etatgesetz 
darüber Verfügung treffen will, in welchem Umfang die Regierung 
durch Anstellung etatmäßiger Beamten, Bemessung des Dienstein- 
kommens, des Einkommensanschlags 2c., eine (in der Regel dauernde) 
Belastung der Staatskasse herbeiführen kann. Bei dieser Neuregelung 
ging man nach der Regierungsbegründung davon aus, „daß, 
was die Beziehungen zwischen der Regierung und den Ständen an- 
belangt, allein eine völlige Bestimmtheit und rückhaltlose Offen- 
legung aller auf den Beamtenetat bezüglichen finanziellen Verhält- 
nisse der seitherigen Entwickelung entspricht“. Art 14 formuliert nun 
den durchgreifenden, und den Einzelbestimmungen zielgebenden 
Grundsatz, daß eine Belastung der Staatskasse im Vollzug des Be- 
amtengesetzes nur in den durch Gesetz und Budgetverabschiedung ge- 
gebenen Grenzen zulässig ist. Entscheidend ist hier nicht die Eigen- 
schaft als Staatsbeamter, sondern die Belastung der Staatskasse. 
Wo letztere fehlt, hat die Staatsverwaltung freie Hand; wenn z B 
eine Stiftung leistungsfähig genug ist, um alle jene Bezüge dauernd 
selbst bestreiten zu können, wird der Anstellung etatmäßiger Beamten 
(auch als „eigentliche Staatsbeamte“) bei derselben ohne ständische 
Genehmigung der Stellen nichts im Wege stehen. RegBegr, Landt 
1887/88, Verh d II. K, 6. BeilHeft S 151/2. 
Art 15. 
Bestreitung der dienstlichen, Ruhe-= und 
Hinterbliebenenbezüge für Anstalts= und 
Körperschaftsbeamte im allgemeinen. 
(1.) Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Re- 
gierung oder unter deren Mitwirkung bei Stiftungsbehörden, 
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