364 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
bestimmt ist, im Fall eingetretener Erledigung die Wieder—
besetzung der Stelle zu unterbleiben.?
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1.
1. Val Art 10 EtatE und Bem 1 dazu.
Art 27.
Insbesondere bei Versetzung oder Wieder-
anstellung.
(1.) Die Versetzung eines etatmäßigen Beamten soll regel-
mäßig nur in der Weise stattfinden, daß weder die Ueber-
schreitung des Höchstgehalts, welcher für die dem Beamten zu-
zuweisende Amtsstelle genehmigt ist, nötig fällt, noch auch ein
Rechtsanspruch des Beamten auf Schadloshaltung für einen
Ausfall am Ertrag der an Stelle von Gehalt zugesicherten
wandelbaren oder Naturalbezüge entsteht.
(2.) Gleiches gilt für die Zurückberufung eines Beamten
aus dem Ruhestand in den aktiven Dienst.
(3.) Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann nur ver-
fügt werden, wenn dieselbe durch dringende Gründe des dienst-
lichen Interesses gerechtfertigt ist, und nur im Benehmen mit
dem Finanzministerium.
Geselz vom 24. Juli 1888, § 1.
Art 28.
Unterstützungen und Belohnungen.
(1.) Zur Gewährung von Unterstützungen oder außer-
ordentlichen Belohnungen an etatmäßige Beamte ist in jeder
Hauptabteilung des Staatsvoranschlags ein angemessener Be-
trag aufzunehmen.: Die Bemessung dieser allgemeinen Unter-
stützungs= und Belohnungsfonds hat für alle Verwaltungs-
zweige nach gleichmäßigen Grundsätzen zu geschehen.
(2.) Aus den für Gehalte und andere persönliche Aus-
gaben genehmigten Mitteln oder aus Dotationen und sonstigen
Bewilligungen für sachliche Zwecke dürfen Unterstützungen
oder außerordentliche Belohnungen zugunsten etatmäßiger Be-
amter nicht geschöpft werden.
Gesetz vom 237. Juli 1888, § 1.