5. Etatgesetz. Art 29. 365
1. Das Gleiche geschieht bezüglich der nichtetatmäßigen Be-
amten, und es wird der Unterstützungsfond für die nichtetatmäßigen
Beamten als überschreitbar, derjenige für die etatmäßigen Beamten
als nichtüberschreitbar behandelt.
Art 29.
Fortsetzung.
(1.) Aus den Unterstützungs= und Belohnungsfonds
(Art 28 Abs 1) dürfen nur gewährt werden:
1. einmalige Unterstützungen in besonders begründeten
Fällen von Hilfsbedürftigkeit und zwar an etatmäßige
Beamte der Abteilungen E bis K des Gehaltstarifs,
sowie an zur Ruhe gesetzte und an entlassene Beamte
dieser Art, an zur Ruhe gesetzte Beamte jedoch nur,
wenn ihr Ruhegehalt vor Inkrafttreten des gegenwär-
tigen Gesetzes: festgestellt worden ist;
2. außerordentliche einmalige Belohnungen an etatmäßige
Beamte der vorgenannten Abteilungen des Gehaltstarifs
für einzelne außergewöhnliche und hervorragende
Dienstleistungen.
(2.) Daneben können außerordentliche Belohnungen nur
noch an technische Beamte jeder Art verwilligt werden, welche
sich um besonders schwierige Bauausführungen in hervor-
ragendem Maße verdient gemacht haben ; die Mittel hierfür
sind als eine zusätzliche Erhöhung des Allgemeinen Unter-
stützungs-- und Belohnungsfonds unter Benennung der ein-
zZelnen in Betracht kommenden Bauausführungen jeweils mit
besonderer Begründung anzrfordern.
(3.) Soweit Beamte vom Landesherrn angestellt sind,
können sie Unterstützungen und außerordentliche Belohnungen
nur durch landesherrliche Entschließung erhalten.
(4.) Die Erübrigungen aus den Unterstützungs= und Be-
lohnungsfonds sind auf die nächste 3 Budgetperiode übertragbar.
Gesetz vom 24. Juli 1888, § 1.
1. Dii der 1. Januar 1890, § 1 des Ges vom 24. Juli 1888.