366 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
2. Val hierzu die auf dem Landtag 1893/94 den Ständen
vorgelegte Denkschrift des Finanzministeriums und den dazu seitens
der Budgetkommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht, Verh
d II. K Landt 1893/94, 5. BeilHeft S 49 und 391.
3. Nach Ablauf dieser Budgetperiode erlöschen die bezüglichen
Bewilligungen, ebenso wie die Kredite zu außerordentlichen Ausgaben.
Art 13 Abs 2 Etat G, vol Bem 2 dazu.
Art 30.
Gnadengaben für Hinterbliebene von
Beamten.
(1.) Im Staatsvoranschlag ist zur Gewährung von Gna-
dengaben ein angemessener Betrag anzufordern.
(2.) Gnadengaben ! können im Falle eines dringenden
Bedürfnisses, in einmaligen Beträgen oder in stets widerruf-
licher Weise, verwilligt werden an
1. Witwen etatmäßiger Beamter;
2. solche hinterlassene ledige Söhne und Döchter etat-
mäßiger Beamter, welche das 18. Lebensjahr zurück-
gelegt haben oder deren Mutter nicht mehr lebt;
3. ausnahmsweise auch an Witwen solcher etatmäßiger
Beamter, welche gegen ihren Willen aus dem staat-
lichen Dienste entlassen worden sind.
(3.) Die Erübrigungen an dem Etatsatz für Gnadengaben
sind auf die nächste Budgetperiode übertragbar.
Geselz vom 24. Juli 1888, § 1.
1. Val die Lh V vom 14. Oktober 1889, die Gnadengaben für
Hinterbliebene von Beamten betr (Gu VhBl S 231).
Art 31.
Zahlbarkeit ständiger Bezüge.
Die Zahlungen an Gehalt, Wohnungsgeld, Ruhegehalt
und anderen ständigen Bezügen etatmäßiger Beamter und der
Hinterbliebenen von Beamten können geleistet werden, sobald