Full text: Badisches Verfassungsrecht.

366 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
2. Val hierzu die auf dem Landtag 1893/94 den Ständen 
vorgelegte Denkschrift des Finanzministeriums und den dazu seitens 
der Budgetkommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht, Verh 
d II. K Landt 1893/94, 5. BeilHeft S 49 und 391. 
3. Nach Ablauf dieser Budgetperiode erlöschen die bezüglichen 
Bewilligungen, ebenso wie die Kredite zu außerordentlichen Ausgaben. 
Art 13 Abs 2 Etat G, vol Bem 2 dazu. 
Art 30. 
Gnadengaben für Hinterbliebene von 
Beamten. 
(1.) Im Staatsvoranschlag ist zur Gewährung von Gna- 
dengaben ein angemessener Betrag anzufordern. 
(2.) Gnadengaben ! können im Falle eines dringenden 
Bedürfnisses, in einmaligen Beträgen oder in stets widerruf- 
licher Weise, verwilligt werden an 
1. Witwen etatmäßiger Beamter; 
2. solche hinterlassene ledige Söhne und Döchter etat- 
mäßiger Beamter, welche das 18. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben oder deren Mutter nicht mehr lebt; 
3. ausnahmsweise auch an Witwen solcher etatmäßiger 
Beamter, welche gegen ihren Willen aus dem staat- 
lichen Dienste entlassen worden sind. 
(3.) Die Erübrigungen an dem Etatsatz für Gnadengaben 
sind auf die nächste Budgetperiode übertragbar. 
Geselz vom 24. Juli 1888, § 1. 
1. Val die Lh V vom 14. Oktober 1889, die Gnadengaben für 
Hinterbliebene von Beamten betr (Gu VhBl S 231). 
Art 31. 
Zahlbarkeit ständiger Bezüge. 
Die Zahlungen an Gehalt, Wohnungsgeld, Ruhegehalt 
und anderen ständigen Bezügen etatmäßiger Beamter und der 
Hinterbliebenen von Beamten können geleistet werden, sobald
	        
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