5. Etatgesetz. Art 32. 367
die erste Hälfte des Zeitraums, für welchen die Zahlung er-
folgt, umlaufen ist.4
Gesetz vom 24. Juli 1888, & 1.
1. Val hierzu die Verordnung des Finanzministeriums vom
28. Dezember 1889 (Steuer BBl 1890, S 1).
Abschnitt IV.
Vorschriften für einige besondere Verwaltungshandlungen und
einige Arten von Einnahmen und Ausgaben.
Art 32.7
Veräußerung von beweglichen und unbeweg-
lichen Sachen.
(1) Bewegliche und unbewegliche Sachen, welche zur Ver-
äußerung für Rechnung des Staats oder irgend welcher Staats-
anstalt bestimmt sind, müssen im Wege öffentlicher Versteige-
rung oder im Wege der Submission verkauft werden, soferne
nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Ver-
waltungsbehörde: und bei unbeweglichen Sachen von einem
Wert von mehr als 25 000 Mark von Uns ausdrücklich ge-
stattet ist.
(2.) Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen
aus freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde?
auch allgemein angeordnet werden.
Geselz vom 22. Mai 1882, Art 27.
1. Die Bezifferung der Art 32 bis 38 (früher 27 bis 33) wurde
geändert durch § 2 des Ges vom 24. Juli 1888.
2. Als solche gilt jeweils das betreffende Ministerium, Reg egr,
Verh II. K, Landt 1881/82, 4. BeilHeft S 159.
Art 33.
Verwaltung und Veräußerung der zum
Staatsgrundstock gehörigen Liegenschaften.
Die der allgemeinen Staatsverwaltung angehörigen Lie-
genschaften sind, wenn sie längere Zeit keine Verwendung für
Staatszwecke finden, in der Regel der Domänenadministration
oder einem andern unter dem Finanzministerium stehenden