368 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Verwaltungszweige zur Verwaltung für Rechnung des betref-
fenden Etats zu überweisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind,
so ist deren Veräußerung mit Unserer Genehmigung oder
der Genehmigung der von Uns für zuständig erklärten Staats-
stellen : für Rechnung der Amortisationskasse durch die ge-
nannten Verwaltungszweige zu vollziehen.
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 28.
1. Vgl Staats Min Entschl vom 21. Oktober 1899, Nr 907.
Art 34.
Einnahmen des Grundstocks.
(1.) Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigen-
tum des Staats oder einer Staatsanstalt befindlichen Grund-
stücken und Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegenschaften
der allgemeinen Staatsverwaltung handelt, in die Amortisa-
tionskasse und wachsen dem Aktivvermögen der letzteren zu.
Die Einnahmen aus der Veräußerung von der Eisenbahnver-
waltung gehörigen oder von Neubauten der Wasser= und
Straßenbauverwaltung herrührenden und hierfür entbehrlich
gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die Eisenbahn-
schuldentilgungskasse beziehungsweise in die Wasser= und Stra-
henbaukasse und sind als Ersatz am Bauaufwand in Rechnung
zu stellen. Verwendungen aus den in die Amortisationskasse
geflossenen Erlösen zu anderweitigen Ankäufen und Herstel-
lungen sind ohne vorherige ständische Genehmigung unstatt-
haft 1; die Stellung einer besonderen Rechnung für die Staats-
grundstocksverwaltung fällt künftig weg.
(2.) Bezüglich der Behandlung der Erlöse aus Bestand-
teilen des Domänenvermögens verbleibt es bei den desfallsigen
gesetzlichen Vorschriften.
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 29.
1. Durch den Artikel soll eine vielfach schon bestrittene kon-
stitutionelle Frage in bestimmter Weise gelöst werden, nämlich die
Frage, ob die nach Maßgabe des Art 6 des Amort KassE der letzteren
zugewiesenen Einnahmen aus der Veräußerung von Bestandteilen des
Staatsgrundstocks im Verwaltungswege auch wieder zu neuen Er-