Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 35. 369 
werbungen sollen verwendet werden dürfen. Diese Frage wird ver- 
neint, und im Zusammenhang damit bestimmt, daß die Stellung 
einer besonderen Rechnung für die Staatsgrundstocksverwaltung künf- 
tig wegfallen soll. — Daß, abgesehen von den besonderen Verhält- 
nissen bei den ausgeschiedenen Verwaltungszweigen, namentlich bei 
der Eisenbahnverwaltung, auch bezüglich der Wasser= und Straßen- 
bauverwaltung das bisherige Verfahren beizubehalten ist, erschien 
schon deshalb nötig, weil mit Rücksicht auf die Bestimmungen des 
Straßengesetzes der Erlös aus Restparzellen, an welchen auch die 
Kreise und Gemeinden entsprechenden Anteil haben, wieder als Ersatz 
am Bauaufwand rechnungsmäßig in Einnahme gestellt wird. Reg- 
Begr, Verh II. K, Landt 188 1/82, 4. BeilHeft S 159. 
2. Vgl § 58 Abs 1 Satz 3 Verf und Bem 2 dazu. 
Art 35. 
Verträge über Verpachtungen, 
Vermietungen, Arbeitsleistungen und An- 
käufe für die Staatsverwaltung. 
(1.) Die für Rechnung des Staats oder einer Staatsanstalt 
geschlossenen Verträge müssen ebenso, wie der Ankauf auf 
Staatsrechnung, auf vorhergegangene öffentliche Ausschrei- 
bung gegründet sein, insoferne nicht die von der obersten Ver- 
waltungsbehörde (Art 32) ausgehenden Verwaltungsvor- 
schriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die 
Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. 
(2.) Staatsbedienstete dürfen sich bei Lieferungen oder 
sonstigen derartigen Leistungen für die Verwaltung, welcher 
sie angehören, nicht beteiligen. 
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 30. 
Art 36. 
Nachweisung der vom Staate erworbenen be- 
weglichen und unbeweglichen Sachen. 
(1.) Alle für Rechnung des Staats oder der Staatsanstal- 
ten angekauften Gegenstände müssen entweder bei Veraus- 
gabung der Geldbeträge als unmittelbar verwendet dargetan 
oder in einer besonderen Naturalrechnung in Einnahme, be- 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 24
	        
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