10 Geschichtliche Einleitung. § 5
Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres vorbehalten (RV. Art. 35 Abs. 2). Auf
das Brantweinbesteuerungsrecht wurde gegen Einräumung gewisser Begünstigungen im Jahre
1887 verzichtet.
Die gesetzgeberische Tätigkeit des Großherzogtums Baden in der Zeit vom Jahre 1871 an
bis zur Gegenwart erstreckte sich, soweit nicht die Einführung der neuen reichsrechtlichen Ein-
richtungen und der Ausbau der Reichsgesetzgebung in Frage kam, auf die verschiedensten Seiten
des dem Lande überlassenen staatlichen Lebensgebietes. Erwähnt seien hier nur, abgesehen
von den Gesetzen, welche spezielle Gebiete des Wirtschaftslebens betreffen, die liberale und
zeitgemäßere Ausgestaltung des Elementarschulwesens und des gesamten Gemeinderechtes, die
Weiterausbildung der Verwaltungsrechtspflege, die umfassende Neuregelung des Beamtenrechts,
die Reform der Steuergesetzgebung und endlich der Ausbau des Verfassungsrechtes, welcher
nach einer im Jahre 1876 auf dem Wege des Gesetzes erfolgten Umgestaltung der Oberrech-
nungskammer und nach dem Erlaß des Etatgesetzes vom 22. Mai 1882 mit der Verfassungs-
novelle vom 24. August 1904, die unter zeitgemäßer Ausgestaltung der I. Kammer für die
Wahlen zur II. Kammer das direkte Verfahren einführte, auf absehbare Zeit seinen Abschluß
gefunden hatt)
1) Ueber die Verf. Reform des Jahres 1904 vgl. den Bericht im Jahrbuch des öff.
Rechts der Gegenwart, Bd. 1 S. 317 u. ff.