Full text: Badisches Verfassungsrecht.

370 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
ziehungsweise soferne sie aus Grundstücken, Gebäuden, Berech— 
tigungen oder Gerätschaften bestehen oder zu Sammlungen 
gehören, in den betreffenden Rechnungen, Güterverzeichnissen 
oder Inventarien in Zugang nachgewiesen werden. 
(2.) Solche Gegenstände dürfen nur nach den hierüber be- 
stehenden besonderen Vorschriften in Abgang genommen 
werden. 
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 31. 
Art 37. 
Gnadenaktec. 
(1.) Im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Ein- 
nahmen und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Aus- 
gaben bedürfen Unserer Genehmigung oder der Genehmi- 
gung der von Uns hierzu als zuständig erklärten Staats- 
stellen. 
(2.) Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungs- 
kammer durch endgültigen Bescheid auferlegt hat, dürfen nur 
mit Unserer besonderen Genehmigung erlassen werden. 
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 32. 
1. Zufolge Staats Min Entschl vom 5. Juni 1893 Nr 306 sind 
die Ministerien ermächtigt, aus Billigkeitsgründen fiskalische Forde- 
rungen bis zum Betrag von 1000 Mark nachzulassen und Akkord- 
summen bis um den gleichen Betrag aufzubessern, sowie innerhalb 
dieser Grenze den ihnen untergebenen Mittelstellen eine angemessene 
Zuständigkeit einzuräumen. 
Art 38. 
Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des 
Ausgabeetats haben, können nicht in Vollzug gesetzt werden. 
bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die 
Erhöhung der Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode 
hervortreten sollte. 12 
Gesetz vom 22. Mai 1882, An 33. 
1. Zu dem Art 38, der auf einem Vorschlag der Kommission 
der zweiten Kammer beruht, bemerkt der Kommissionsbericht:
	        
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