370 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
ziehungsweise soferne sie aus Grundstücken, Gebäuden, Berech—
tigungen oder Gerätschaften bestehen oder zu Sammlungen
gehören, in den betreffenden Rechnungen, Güterverzeichnissen
oder Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.
(2.) Solche Gegenstände dürfen nur nach den hierüber be-
stehenden besonderen Vorschriften in Abgang genommen
werden.
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 31.
Art 37.
Gnadenaktec.
(1.) Im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Ein-
nahmen und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Aus-
gaben bedürfen Unserer Genehmigung oder der Genehmi-
gung der von Uns hierzu als zuständig erklärten Staats-
stellen.
(2.) Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungs-
kammer durch endgültigen Bescheid auferlegt hat, dürfen nur
mit Unserer besonderen Genehmigung erlassen werden.
Gesetz vom 22. Mai 1882, Art 32.
1. Zufolge Staats Min Entschl vom 5. Juni 1893 Nr 306 sind
die Ministerien ermächtigt, aus Billigkeitsgründen fiskalische Forde-
rungen bis zum Betrag von 1000 Mark nachzulassen und Akkord-
summen bis um den gleichen Betrag aufzubessern, sowie innerhalb
dieser Grenze den ihnen untergebenen Mittelstellen eine angemessene
Zuständigkeit einzuräumen.
Art 38.
Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des
Ausgabeetats haben, können nicht in Vollzug gesetzt werden.
bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die
Erhöhung der Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode
hervortreten sollte. 12
Gesetz vom 22. Mai 1882, An 33.
1. Zu dem Art 38, der auf einem Vorschlag der Kommission
der zweiten Kammer beruht, bemerkt der Kommissionsbericht: