Metadata: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

10 Geschichtliche Einleitung. § 5 
  
Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres vorbehalten (RV. Art. 35 Abs. 2). Auf 
das Brantweinbesteuerungsrecht wurde gegen Einräumung gewisser Begünstigungen im Jahre 
1887 verzichtet. 
Die gesetzgeberische Tätigkeit des Großherzogtums Baden in der Zeit vom Jahre 1871 an 
bis zur Gegenwart erstreckte sich, soweit nicht die Einführung der neuen reichsrechtlichen Ein- 
richtungen und der Ausbau der Reichsgesetzgebung in Frage kam, auf die verschiedensten Seiten 
des dem Lande überlassenen staatlichen Lebensgebietes. Erwähnt seien hier nur, abgesehen 
von den Gesetzen, welche spezielle Gebiete des Wirtschaftslebens betreffen, die liberale und 
zeitgemäßere Ausgestaltung des Elementarschulwesens und des gesamten Gemeinderechtes, die 
Weiterausbildung der Verwaltungsrechtspflege, die umfassende Neuregelung des Beamtenrechts, 
die Reform der Steuergesetzgebung und endlich der Ausbau des Verfassungsrechtes, welcher 
nach einer im Jahre 1876 auf dem Wege des Gesetzes erfolgten Umgestaltung der Oberrech- 
nungskammer und nach dem Erlaß des Etatgesetzes vom 22. Mai 1882 mit der Verfassungs- 
novelle vom 24. August 1904, die unter zeitgemäßer Ausgestaltung der I. Kammer für die 
Wahlen zur II. Kammer das direkte Verfahren einführte, auf absehbare Zeit seinen Abschluß 
gefunden hatt) 
1) Ueber die Verf. Reform des Jahres 1904 vgl. den Bericht im Jahrbuch des öff. 
Rechts der Gegenwart, Bd. 1 S. 317 u. ff. 
  
 
	        
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