5. Etatgesetz. Art 38. 371
„Es liegt in dem Budgetrecht der Stände, daß dasselbe nicht bloß
unmittelbar im Staatshaushalt wirksam sei, sondern daß ihm auch
nicht mittelbar durch Akte, welche für spätere Budgetperioden Ver-
bindlichkeiten erzeugen, beeinträchtigt werde. Dies kann insbesondere
auch durch Organisationen geschehen, die für künftige Jahre den
Aufwand, den die Stände an sich genehmigt haben, oder der sonst
gedeckt ist, erhöhen. Der Art 33 soll in dieser Beziehung das Recht
der Stände wahren.“ Verh d II. K, Landt 1882/83, 4. BeilHeft
S 704.
2. Der im Gesetz vom 22. Mai 1882 enthaltene Abschnitt V
umfaßte nur einen Artikel, 34, in dem der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes und weiter bestimmt war, daß das Gesetz mit
Ausnahme der von den Remunerationen handelnden Art 20 bis 23
als Verfassungsgesetz zu gelten habe. Bei Erlassung des Ges vom
24. Juli 1888 wurde diese Bestimmung jedoch aufgehoben, nachdem
auch für das Beamtengesetz die Form eines Verfassungsgesetzes nicht
mehr für notwendig erachtet worden war.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Mai 1882.
In Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
Friedrich, Erbgroßherzog.
Ellstätter.
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