Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 38. 371 
„Es liegt in dem Budgetrecht der Stände, daß dasselbe nicht bloß 
unmittelbar im Staatshaushalt wirksam sei, sondern daß ihm auch 
nicht mittelbar durch Akte, welche für spätere Budgetperioden Ver- 
bindlichkeiten erzeugen, beeinträchtigt werde. Dies kann insbesondere 
auch durch Organisationen geschehen, die für künftige Jahre den 
Aufwand, den die Stände an sich genehmigt haben, oder der sonst 
gedeckt ist, erhöhen. Der Art 33 soll in dieser Beziehung das Recht 
der Stände wahren.“ Verh d II. K, Landt 1882/83, 4. BeilHeft 
S 704. 
2. Der im Gesetz vom 22. Mai 1882 enthaltene Abschnitt V 
umfaßte nur einen Artikel, 34, in dem der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens des Gesetzes und weiter bestimmt war, daß das Gesetz mit 
Ausnahme der von den Remunerationen handelnden Art 20 bis 23 
als Verfassungsgesetz zu gelten habe. Bei Erlassung des Ges vom 
24. Juli 1888 wurde diese Bestimmung jedoch aufgehoben, nachdem 
auch für das Beamtengesetz die Form eines Verfassungsgesetzes nicht 
mehr für notwendig erachtet worden war. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Mai 1882. 
In Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
Friedrich, Erbgroßherzog. 
Ellstätter. 
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