Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 8 22. 377 
soll in der Regel erst nach Verfluß von drei Tagen nach Er— 
stattung des Vortrages vorgenommen werden. 
8 22. 
Wer über die Gegenstände der Tagesordnung im all- 
gemeinen ausführlich sprechen will, kann sich beim Sekretariat 
einschreiben lassen. 
8 23. 
Während der Sitzung melden sich die Abgeordneten durch 
Aufstehen zum Worte. 
8 24. 
Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Zeit ihrer 
Einschreibung, beziehungsweise Anmeldung. 
8 26. 
Die Kammer kann jederzeit erklären, gehörig unterrichtet 
zu sein und keinen weiteren Vortrag mehr anhören zu wollen, 
jedoch unter tunlicher Beobachtung einer Gleichheit zwischen 
der Zahl der gegen und für einen Vorschlag sprechenden Mit- 
glieder. 
§ 26. 
Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu 
sprechen, ist die ausdrückliche Erlaubnis der Kammer erforderlich. 
§ 27. 
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene 
Diskussion zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine 
nächste Sitzung zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren 
Prüfung an die Kommission zurückzugeben, und sodann zur 
weiteren Tagesordnung zu schreiten. 
8 28. 
Wenn der Präsident an den Diskussionen teilnehmen will, 
so überläßt er bis zur endlichen Erledigung der Frage über 
welche er sprechen will, den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.