1. Erste Kammer. 8 22. 377
soll in der Regel erst nach Verfluß von drei Tagen nach Er—
stattung des Vortrages vorgenommen werden.
8 22.
Wer über die Gegenstände der Tagesordnung im all-
gemeinen ausführlich sprechen will, kann sich beim Sekretariat
einschreiben lassen.
8 23.
Während der Sitzung melden sich die Abgeordneten durch
Aufstehen zum Worte.
8 24.
Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Zeit ihrer
Einschreibung, beziehungsweise Anmeldung.
8 26.
Die Kammer kann jederzeit erklären, gehörig unterrichtet
zu sein und keinen weiteren Vortrag mehr anhören zu wollen,
jedoch unter tunlicher Beobachtung einer Gleichheit zwischen
der Zahl der gegen und für einen Vorschlag sprechenden Mit-
glieder.
§ 26.
Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu
sprechen, ist die ausdrückliche Erlaubnis der Kammer erforderlich.
§ 27.
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene
Diskussion zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine
nächste Sitzung zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren
Prüfung an die Kommission zurückzugeben, und sodann zur
weiteren Tagesordnung zu schreiten.
8 28.
Wenn der Präsident an den Diskussionen teilnehmen will,
so überläßt er bis zur endlichen Erledigung der Frage über
welche er sprechen will, den Vorsitz dem Vizepräsidenten.