Full text: Badisches Verfassungsrecht.

378 VI. Geschäftsordnungen. 
8 29. 
Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jeder- 
zeit das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Bericht- 
erstatter oder die Reden der Mitglieder Veranlassung zu Er- 
örterungen oder Bemerkungen geben, jedoch ohne Unterbrechung 
eines bereits angefangenen Vortrags. 
8 30. 
Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn 
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß 
niemand mehr gehört werden soll. 
§ 31. 
(1.) Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsi- 
denten können die Berichterstatter der Kommissionen und die 
landesherrlichen Kommissäre nochmals das Wort nehmen. 
(2.) Die Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des 
Berichterstatters und der landesherrlichen Kommissäre die Dis- 
kussion wieder eröffnet werde. 
§ 32. 
Nur die landesherrlichen Kommissäre und die Bericht- 
erstatter der Kommissionen dürfen geschriebene Reden verlesen. 
§ 33. 
Jedes Mitglied kann über die Festsetzung der Frage die 
Entscheidung der Kammer veranlassen und hierzu das Wort 
begehren. 
5s 34. 
Die Hauptabstimmung über Annahme oder Nichtannahme 
eines Gesetzesvorschlags und über Beschwerdeführung geschieht 
auf Namensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“. 
8 35. 
Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstim- 
mung statt, sobald fünf Mitglieder darauf antragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.