378 VI. Geschäftsordnungen.
8 29.
Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jeder-
zeit das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Bericht-
erstatter oder die Reden der Mitglieder Veranlassung zu Er-
örterungen oder Bemerkungen geben, jedoch ohne Unterbrechung
eines bereits angefangenen Vortrags.
8 30.
Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß
niemand mehr gehört werden soll.
§ 31.
(1.) Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsi-
denten können die Berichterstatter der Kommissionen und die
landesherrlichen Kommissäre nochmals das Wort nehmen.
(2.) Die Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des
Berichterstatters und der landesherrlichen Kommissäre die Dis-
kussion wieder eröffnet werde.
§ 32.
Nur die landesherrlichen Kommissäre und die Bericht-
erstatter der Kommissionen dürfen geschriebene Reden verlesen.
§ 33.
Jedes Mitglied kann über die Festsetzung der Frage die
Entscheidung der Kammer veranlassen und hierzu das Wort
begehren.
5s 34.
Die Hauptabstimmung über Annahme oder Nichtannahme
eines Gesetzesvorschlags und über Beschwerdeführung geschieht
auf Namensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“.
8 35.
Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstim-
mung statt, sobald fünf Mitglieder darauf antragen.