1. Erste Kammer. 8 36. 379
8 36.
Ueber alle anderen Gegenstände und insbesondere über
einzelne Artikel eines Vortrags oder Entwurfes, und einzelne
Verbesserungsvorschläge, wird sogleich durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben der Mitglieder abgestimmt. Bei zweifelhafter
Entscheidung wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegen-
probe festgestellt.
§ 37.
(1.) Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Ge-
schäftsordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag
zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll, gehen jederzeit
der Hauptfrage vor und unterbrechen deren Erörterung.
(2.) Die Frage: ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet
sei, und die Verbesserungsvorschläge kommen vor der Haupt-
frage zur Abstimmung.
8 38.
Die Kommissionen, welche über einen Gegenstand der
Kammer Vortrag zu erstatten haben, beschließen, ob die Bera-
tung in öffentlicher oder geheimer Sitzung vorgenommen werden
soll. Außerdem steht es jedem Mitgliede frei, vor Erstattung
des Vortrags oder im Laufe desselben die geheime Verhand-
lung zu verlangen, insofern dieses Verlangen noch von zwei
anderen Mitgliedern unterstützt wird.
8 39.
Die Kammer kann jederzeit durch Stimmenmehrheit
beschließen, daß geheime Beratung stattfinde, sowie daß von
der geheimen zur öffentlichen Verhandlung übergegangen werde.
Gesetzesvorschläge.
8 40.
Gesetzesentwürfe, welche aus dem Schoße der Kammer her-
vorgehen, müssen von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet
und mit einer kurzen Begründung versehen sein.