Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 8 36. 379 
8 36. 
Ueber alle anderen Gegenstände und insbesondere über 
einzelne Artikel eines Vortrags oder Entwurfes, und einzelne 
Verbesserungsvorschläge, wird sogleich durch Aufstehen oder 
Sitzenbleiben der Mitglieder abgestimmt. Bei zweifelhafter 
Entscheidung wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegen- 
probe festgestellt. 
§ 37. 
(1.) Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Ge- 
schäftsordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag 
zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll, gehen jederzeit 
der Hauptfrage vor und unterbrechen deren Erörterung. 
(2.) Die Frage: ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet 
sei, und die Verbesserungsvorschläge kommen vor der Haupt- 
frage zur Abstimmung. 
8 38. 
Die Kommissionen, welche über einen Gegenstand der 
Kammer Vortrag zu erstatten haben, beschließen, ob die Bera- 
tung in öffentlicher oder geheimer Sitzung vorgenommen werden 
soll. Außerdem steht es jedem Mitgliede frei, vor Erstattung 
des Vortrags oder im Laufe desselben die geheime Verhand- 
lung zu verlangen, insofern dieses Verlangen noch von zwei 
anderen Mitgliedern unterstützt wird. 
8 39. 
Die Kammer kann jederzeit durch Stimmenmehrheit 
beschließen, daß geheime Beratung stattfinde, sowie daß von 
der geheimen zur öffentlichen Verhandlung übergegangen werde. 
Gesetzesvorschläge. 
8 40. 
Gesetzesentwürfe, welche aus dem Schoße der Kammer her- 
vorgehen, müssen von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet 
und mit einer kurzen Begründung versehen sein.
	        
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