Full text: Badisches Verfassungsrecht.

380 VI. Geschäftsordnungen. 
Motionen — Anträge — Interpellationen. 
8 41. 
Anträge und Interpellationen müssen schriftlich angezeigt 
und Motionen auf Erlassung eines Gesetzes überdies von drei 
Mitgliedern unterzeichnet sein. 
8 42. 
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi- 
denten dem betreffenden Minister oder Regierungskommissär 
in Abschrift und mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann er 
die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten 
werde. 
8 43. 
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung 
der Interpellation durch einen Interpellanten statt. 
8 44. 
(1.) An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine 
sofortige Besprechung anschließen; dabei ist jedoch die Stellung 
eines Antrages unzulässig. 
(2.) Es bleibt jedem Mitglied überlassen, den Gegenstand 
später in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. 
1. Val über die Interpellationen die Abhandlung von 
Bluntschli in der Zeitschrift für bad. Verwaltung 1869, S 285. 
Beratungen. 
8 45. 
Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge 
werden gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. 
8 46. 
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des 
Präsidenten oder Antrag der Mitglieder die Kammer, ob der 
Gegenstand sofort im Hause beraten, oder an eine Kommission 
zur Prüfung verwiesen werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.