380 VI. Geschäftsordnungen.
Motionen — Anträge — Interpellationen.
8 41.
Anträge und Interpellationen müssen schriftlich angezeigt
und Motionen auf Erlassung eines Gesetzes überdies von drei
Mitgliedern unterzeichnet sein.
8 42.
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi-
denten dem betreffenden Minister oder Regierungskommissär
in Abschrift und mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann er
die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten
werde.
8 43.
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung
der Interpellation durch einen Interpellanten statt.
8 44.
(1.) An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine
sofortige Besprechung anschließen; dabei ist jedoch die Stellung
eines Antrages unzulässig.
(2.) Es bleibt jedem Mitglied überlassen, den Gegenstand
später in Form eines Antrages weiter zu verfolgen.
1. Val über die Interpellationen die Abhandlung von
Bluntschli in der Zeitschrift für bad. Verwaltung 1869, S 285.
Beratungen.
8 45.
Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge
werden gedruckt und unter die Mitglieder verteilt.
8 46.
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des
Präsidenten oder Antrag der Mitglieder die Kammer, ob der
Gegenstand sofort im Hause beraten, oder an eine Kommission
zur Prüfung verwiesen werden soll.