Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 8 60. 383 
Von den Kommissionen. 
8 60. 
Die Kammer ernennt sofort nach ihrer Konstituierung 
ständige Kommissionen: 
1. für das Budget, 
2. für die Petitionen, 
3. für Eisenbahnen und Straßen, 
4. für die Bibliothek. 
8 61. 
(1.) Die Kammer bestimmt jeweils die Zahl der Mitglieder, 
aus welchen diese und andere Kommissionen zu bestehen haben. 
Jede Kommission kann später verstärkt werden. 
(2.) Die Kommissionsmitglieder werden von der Kammer 
durch relative Stimmenmehrheit gewählt. 
8 62. 
Jede Kommission ernennt durch absolute Stimmenmehr- 
heit einen oder mehrere Berichterstatter, welche die Meinung 
und den Beschluß der Kommission in der Kammer vortragen. 
8 63. 
(1.) Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen 
Kommissären in allen Fällen, wo es von der einen oder von der 
anderen Seite für notwendig erachtet wird, zusammen und 
bringen das Ergebnis ihrer Beratung zum Vortrag in der 
Kammer. 
(2.) Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller 
Kommissionen als Vorstand beiwohnen. 
Deputationen. 
8 64. 
Deputationen, die nach eingeholter Erlaubnis an den 
Großherzog abgeordnet werden, bestehen aus dem Präsidenten, 
den Vizepräsidenten, den Sekretären und aus einer von der 
Kammer zu bestimmenden Anzahl anderer Mitglieder, die durch 
das Los gewählt werden.
	        
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