Full text: Badisches Verfassungsrecht.

386 VI. Geschäftsordnungen. 
8 73. 
(1.) Der Präsident und die Sekretäre stellen das für den 
Dienst der Kanzlei erforderliche Personal für die Dauer der 
Versammlung an, oder ersuchen die Regierung um eine Aus- 
hilfe aus der Zahl der bei den Kanzleien in der Residenz ange- 
stellten Personen. 
(2.) Die Boten und Diener, deren die Kammer bedarf, 
werden ihr von der Regierung zugeteilt. 
(3.) Das Kanzleipersonal wird vom Präsidenten der Kam- 
mer verpflichtet.“ 
1. Wegen der Dienstpolizei über die landständischen Beamten 
vgl § 129 Abs 2 Beamt -G. 
Ausgaben der Kammer. 
8 74. 
Die Kammer erhält die zur Bestreitung ihrer notwendigen 
Ausgaben, insbesondere ihrer Bureaukosten und der Diäten? 
und Reisekosten ihrer Mitglieder erforderlichen Mittel aus der 
Staatskasse. 
1. Vgl das Ges vom 10. Februar 1874, unten VII. Ziff 1. 
8 75. 
Der Archivar der Kammer, der zugleich Kassier ist, leistet 
die Zahlung auf Anweisung des Präsidenten und der Sekre- 
täre. Er legt der Kammer Rechnung ab, die von einer Kom- 
mission zu prüfen ist, und über deren Ergebnis die Bericht- 
erstatter in öffentlicher Sitzung der Kammer Vortrag erstatten. 
Polizei der Kammer. 
8 76. 
(1.) Der Präsident übt die Polizei in dem ständischen Lokal. 
(2.) Der Einlaß in den Sitzungssaal ist nur Denen ge— 
stattet, welche durch die Verfassung dahin berufen sind. 
§ 77. 
Wer von den Zuhörern durch Zeichen des Beifalls oder 
Mißbilligung, oder auf andere Weise die Ruhe der Versamm-
	        
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