1. Erste Kammer. 8 78. 387
lung stört, wird angewiesen, sich zu entfernen, nach Umständen
selbst arretiert, und auf Beschluß der Kammer den ordentlichen
Gerichten zur Bestrafung übergeben.
§ 78.
Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Per-
sonal wird von der Regierung gestellt.
Urlaub der Ständemitglieder.
8 79.
Kein Mitglied kann sich ohne Erlaubnis der Kammer von
dem Versammlungsort entfernen, insofern dadurch von dem-
selben eine Sitzung versäumt wird. Nur in dringenden Fällen
kann der Präsident den Urlaub erteilen; er muß aber der
Kammer in der nächsten Sitzung die Anzeige davon machen.
Wer wegen Krankheit oder anderen unvermeidlichen Hinder-
nissen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht hievon dem
Präsidenten die Anzeige.
Formen der Mitteilung.
§ 80.
Der Großherzog kommuniziert mit den Kammern durch
das Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der
Kommissäre, die besonders hiezu beauftragt werden; die Kam-
mern mit dem Großherzog durch ihre Präsidenten; die Kammern
unter sich ebenfalls durch ihre beiderseitigen Präsidenten.
8 81.
Die Kammer beschließt die Annahme oder die Nichtannahme
eines Gesetzesvorschlags mit den Worten:
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“
oder
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an“.
§ 82.
Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlags erfolgt
an das Staatsministerium keine Mitteilung.
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