Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 8 78. 387 
lung stört, wird angewiesen, sich zu entfernen, nach Umständen 
selbst arretiert, und auf Beschluß der Kammer den ordentlichen 
Gerichten zur Bestrafung übergeben. 
§ 78. 
Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Per- 
sonal wird von der Regierung gestellt. 
Urlaub der Ständemitglieder. 
8 79. 
Kein Mitglied kann sich ohne Erlaubnis der Kammer von 
dem Versammlungsort entfernen, insofern dadurch von dem- 
selben eine Sitzung versäumt wird. Nur in dringenden Fällen 
kann der Präsident den Urlaub erteilen; er muß aber der 
Kammer in der nächsten Sitzung die Anzeige davon machen. 
Wer wegen Krankheit oder anderen unvermeidlichen Hinder- 
nissen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht hievon dem 
Präsidenten die Anzeige. 
Formen der Mitteilung. 
§ 80. 
Der Großherzog kommuniziert mit den Kammern durch 
das Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der 
Kommissäre, die besonders hiezu beauftragt werden; die Kam- 
mern mit dem Großherzog durch ihre Präsidenten; die Kammern 
unter sich ebenfalls durch ihre beiderseitigen Präsidenten. 
8 81. 
Die Kammer beschließt die Annahme oder die Nichtannahme 
eines Gesetzesvorschlags mit den Worten: 
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“ 
oder 
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an“. 
§ 82. 
Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlags erfolgt 
an das Staatsministerium keine Mitteilung. 
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