388 VI. Geschäftsordnungen.
§ 83.
Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf, so wie er
angenommen wurde, redigiert, und ein von dem Präsidenten
und den Sekretären unterzeichnetes Exemplar dem Großherzog-
lichen Staatsministerium übergeben.
§ 4.
Landesherrliche Gesetzesvorschläge werden, nach erfolgter
Annahme von beiden Kammern, jedesmal von derjenigen Kam-
mer dem Großherzoglichen Staatsministerium übergeben, wel-
cher der betreffende Gesetzesentwurf zuerst vorgelegt worden ist.
8 85.
Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den
Vorschlag eines Gesetzes zu bitten, so hat sie ihren Beschluß der
andern Kammer mit dem Entwurf einer solchen schriftlichen
Bitte mitzuteilen, und erst nach erhaltener Antwort den Beschluß
zu vollziehen.
g 86.
Solche Anträge, welche von der einen Kammer der anderen
mitgeteilt werden, sind auf dieselbe Weise, wie landesherrliche
Gesetzesvorschläge zu behandeln.
8 87.
(1.) Der Präsident und die Sekretäre unterzeichnen die an-
genommenen landesherrlichen Gesetzesvorschläge, die Gesuche,
Vorstellungen und Beschwerden
„im Namen der untertänigst treu gehorsamsten Kammer“.
(2.) Es wird des Einverständnisses der anderen Kammer er-
wähnt, und die Mitteilung derselben über ihre Zustimmung
beigelegt.