2. Zweite Kammer. SI. 389
2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
vom 14. Februar 1870.*
Provisorisches Präsidium und Sekretariat.
§ 1.
Der Aelteste der Abgeordneten übernimmt bis zur Er-
nennung des Präsidenten den Vorsitz in der Kammer:; die vier
Jüngsten übernehmen bis nach vollzogener Wahl der Sekretäre
die Führung des Protokolls.
Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten.
§ 2.
Die Kammer beginnt auf jedem Landtag in der ersten
Sitzung nach Eröffnung desselben ihre Arbeit mit der Prüfung
der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten.
* 3.
(1.) Sie teilt sich zu diesem Zweck provisorisch in fünf Ab-
teilungen, deren Mitglieder durch das Los bestimmt werden.
(2.) Im Falle der teilweisen Erneuerung losen die neugewählten
Abgeordneten besonders, um, soweit es möglich ist, in gleicher An-
zahl in die verschiedenen Abteilungen einzutreten.“
1. Nunmehr unpraktisch, nachdem in § 37 Abs 1 Verf die In-
tegralerneuerung der Kammer vorgeschrieben ist.
84.
Die erste Abteilung prüft die Wahl der Mitglieder der
zweiten Abteilung, die zweite die der dritten, die dritte die der
vierten, die vierte die der fünften und die fünfte die der ersten.
1. Fassung vom 29. Mai 1896.
l5.
Jede Abteilung ernennt einen Sekretär und einen Vor-
* Val die Bem S 372 ff