Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. SI. 389 
2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer 
vom 14. Februar 1870.* 
Provisorisches Präsidium und Sekretariat. 
§ 1. 
Der Aelteste der Abgeordneten übernimmt bis zur Er- 
nennung des Präsidenten den Vorsitz in der Kammer:; die vier 
Jüngsten übernehmen bis nach vollzogener Wahl der Sekretäre 
die Führung des Protokolls. 
Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. 
§ 2. 
Die Kammer beginnt auf jedem Landtag in der ersten 
Sitzung nach Eröffnung desselben ihre Arbeit mit der Prüfung 
der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. 
* 3. 
(1.) Sie teilt sich zu diesem Zweck provisorisch in fünf Ab- 
teilungen, deren Mitglieder durch das Los bestimmt werden. 
(2.) Im Falle der teilweisen Erneuerung losen die neugewählten 
Abgeordneten besonders, um, soweit es möglich ist, in gleicher An- 
zahl in die verschiedenen Abteilungen einzutreten.“ 
1. Nunmehr unpraktisch, nachdem in § 37 Abs 1 Verf die In- 
tegralerneuerung der Kammer vorgeschrieben ist. 
84. 
Die erste Abteilung prüft die Wahl der Mitglieder der 
zweiten Abteilung, die zweite die der dritten, die dritte die der 
vierten, die vierte die der fünften und die fünfte die der ersten. 
1. Fassung vom 29. Mai 1896. 
l5. 
Jede Abteilung ernennt einen Sekretär und einen Vor- 
* Val die Bem S 372 ff
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.