390 VI. Geschäftsordnungen.
stand, der in ihrem Namen das Resultat ihrer Untersuchungen
der Kammer vorträgt.1
1. Früher § 6, zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als
* 5 bezeichnet.
86.
Ueber die Gültigkeit einer beanstandeten Wahl wird nicht
früher abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zu-
gekommenen Wahlen ein erster Vortrag erstattet und die Zu-
lassung der Abgeordneten, deren beigebrachte Vollmachten als
regelmäßig und vollständig befunden, und deren gesetzliche
Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, ausgesprochen
worden ist.
1. Früher § 7 und zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als
§6 bezeichnet.
87.
Wahlanfechtungen oder Einsprachen gegen die Gültigkeit
einer Wahl, welche nicht vor Beginn der zur erstmaligen Wahl-
prüfung anberaumten Sitzung der Kammer beim Bureau der-
selben eingekommen waren, werden bei der Prüfung der Gültig-
keit einer beanstandeten Wahl nicht berücksichtigt.
1. Durch Beschluß vom 15. März 1880 als § 7 a eingefügt, und
zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als § 7 bezeichnet.
§ 8.
(1.) Bis zur Ungültigkeitsertlärung einer Wahl hat der Ge-
wählte Sitz und Stimme in der Kammer.
(2.) Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Abgeord-
note, über dessen Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Ab-
stimmung den Saal zu verlassen.!1
(3.) Bezieht sich die Wahlprüfung auf die Wahl eines Wahl-
bezirks, in welchem in einem Wahlgang mehrere Abgeordnete ge-
wählt sind, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2, wenn die Wahl-
beanstandung sich nur gegen dic Person des gewählten Abgeordneten
richtet, nur auf diesen, wenn aber die Wahlbeanstandung auf das
Verfahren bei der Wahl der Wahlmänner oder der Abgeordneten