Full text: Badisches Verfassungsrecht.

390 VI. Geschäftsordnungen. 
stand, der in ihrem Namen das Resultat ihrer Untersuchungen 
der Kammer vorträgt.1 
1. Früher § 6, zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als 
* 5 bezeichnet. 
86. 
Ueber die Gültigkeit einer beanstandeten Wahl wird nicht 
früher abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zu- 
gekommenen Wahlen ein erster Vortrag erstattet und die Zu- 
lassung der Abgeordneten, deren beigebrachte Vollmachten als 
regelmäßig und vollständig befunden, und deren gesetzliche 
Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, ausgesprochen 
worden ist. 
1. Früher § 7 und zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als 
§6 bezeichnet. 
87. 
Wahlanfechtungen oder Einsprachen gegen die Gültigkeit 
einer Wahl, welche nicht vor Beginn der zur erstmaligen Wahl- 
prüfung anberaumten Sitzung der Kammer beim Bureau der- 
selben eingekommen waren, werden bei der Prüfung der Gültig- 
keit einer beanstandeten Wahl nicht berücksichtigt. 
1. Durch Beschluß vom 15. März 1880 als § 7 a eingefügt, und 
zufolge des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als § 7 bezeichnet. 
§ 8. 
(1.) Bis zur Ungültigkeitsertlärung einer Wahl hat der Ge- 
wählte Sitz und Stimme in der Kammer. 
(2.) Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Abgeord- 
note, über dessen Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Ab- 
stimmung den Saal zu verlassen.!1 
(3.) Bezieht sich die Wahlprüfung auf die Wahl eines Wahl- 
bezirks, in welchem in einem Wahlgang mehrere Abgeordnete ge- 
wählt sind, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2, wenn die Wahl- 
beanstandung sich nur gegen dic Person des gewählten Abgeordneten 
richtet, nur auf diesen, wenn aber die Wahlbeanstandung auf das 
Verfahren bei der Wahl der Wahlmänner oder der Abgeordneten
	        
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