2. Zweite Kammer. § Sa. 391
sich bezieht, auf sämtliche neugewählte Abgeordnete des betreffenden
Bezirks Anwendung.
1. Die Absätze 1 und 2 in der Fassung vom 29. Mai 1896.
2. Abs 3, der auf dem Beschluß vom 5. Mai 1899 beruht, ist
nunmehr unpraktisch, da nach § 33 Satz 2 Verf jeder Abgeordnete
in einem besonderen Wahlkreise gewählt wird.
§& 8a.
Wird eine Wahl beanstandet und sind Erhebungen not-
wendig, so sind dieselben als dringliche zu behandeln.
1. Durch Beschluß vom 29. Mai 1896 eingefügt.
89.
Wird infolge der Ungültigkeitserklärung einer Abgeordneten-
wahl oder einer sonstigen Erledigung derselben eine neue von dem
nämlichen Wahlkörper vorzunehmende Abgeordnetenwahl notwendig,
so können solche Anfechtungsgründe, welche sich auf die Wahlmänner-
wahlen (Urwahlen) beziehen, nur dann geltend gemacht werden,
wenn sie erst nach der Ungültigkeitserklärung oder sonstigen Er-
ledigung der früheren Wahl entstanden sind.7
1. Durch Beschluß vom 15. März 1880 eingefügt, und zufolge
des Beschlusses vom 29. Mai 1896 als § 9 bezeichnet, nunmehr
aber bei der unmittelbaren (direkten) Wahl (§ 33 Satz 2 Verf)
unpraktisch. «
§9a.
Wenn die Prüfung und Beschlußfassung über eine bean—
standete Wahl erst nach Bildung der definitiven Abteilungen
erfolgt, so treten die Vorstände der fünf Abteilungen (im Falle
der Verhinderung deren Stellvertreter) als Kommission zur
Vorprüfung und Berichterstattung über die Wahl zusammen.
1. Durch Beschluß vom 29. Mai 1896 eingefügt.
Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Sekretäre;
Funktionen derselben.
8 10.
Nach beendigter Wahlprüfung wählt die Kammer in ge-
heimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit ihren