2. Zweite Kammer. 8 27. 395
§ 27.
Während der Sitzung melden sich die Abgeordneten durch
Aufstehen zum Worte.
8 28.
(1.) Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Zeit
ihrer Einschreibung, bzw Anmeldung.
(2.) Unter den Rednern für und gegen einen Antrag soll,
soweit tunlich, abgewechselt werden. Die Kammer kann be-
schließen, einzelne Redner außerhalb der Reihenfolge sprechen
zu lassen.
8 29.
Die Kammer kann jederzeit erklären, gehörig unterrichtet
zu sein, und keinen weiteren Vortrag mehr anhören zu wollen.
8 30.
Um mehr als zweimal über denselben Gegenstand zu
sprechen, ist die ausdrückliche Erlaubnis der Kammer er-
forderlich.
§ 31.
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene
Diskussion zu unterbrechen, und deren Fortsetzung auf eine
nächste Sitzung zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren
Prüfung an die Kommission zurückzugeben und sodann zur
weiteren Tagesordnung zu schreiten.
8 32.
Wenn der Präsident der Kammer eine Rede halten, oder
an den Diskussionen teilnehmen will, so verläßt er den Präsi-
dentenstuhl, und kann denselben während der Verhandlungen
über diesen Gegenstand so lange nicht wieder einnehmen, bis
die Sache definitiv erledigt ist. In solchen Fällen versieht der
erste und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident die
Stelle des Präsidenten.
§ 33.
Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jeder-