Full text: Badisches Verfassungsrecht.

396 VI. Geschäftsordnungen. 
zeit das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Bericht- 
erstatter, die Reden der Abgeordneten, oder die Diskussionen 
Veranlassung zu Erörterungen oder Bemerkungen geben, jedoch 
ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen Vortrags. 
8 34. 
Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn 
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß 
niemand mehr gehört werden solle. 
8 35. 
(1.) Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsi- 
denten können die Berichterstatter der Kommissionen und die 
landesherrlichen Kommissäre nochmals das Wort nehmen. 
(2.) Die Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des 
Brrichterstatters und der landesherrlichen Kommissäre die Dis- 
kussion wieder eröffnet werde. 
§ 36. 
Nur die landesherrlichen Kommissäre und die Bericht- 
erstatter der Kommissionen dürfen geschriebene Reden verlesen. 
§5 37. 
Jedes Mitglied kann über die Festsetzung der Frage die 
Entscheidung der Kammer veranlassen und hierzu das Wort 
begehren. 
8 38. 
Die Hauptabstimmung über Annahme oder Nichtannahme 
eines Gesetzesvorschlages, über Beschwerdeführung und Anklage 
geschieht auf Namensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“. 
8 39. 
Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstim— 
mung statt, sobald 15 Abgeordnete darauf antragen. 
8 40. 
Ueber alle andern Gegenstände und insbesondere über ein— 
zelne nicht zur Wesenheit der Sache gehörige Artikel eines Vor—
	        
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