2. Zweite Kammer. 8 41. 397
trags oder Entwurfs, und einzelne Verbesserungsvorschläge wird
sogleich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Mitglieder ab-
gestimmt. Bei zweifelhafter Entscheidung wird das Ergebnis
der Abstimmung durch Gegenprobe festgestellt.
§ 41.
(1.) Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Ge-
schäftsordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag
zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll, gehen jederzeit
der Hauptfrage vor und unterbrechen deren Erörterung.
(2.) Die Frage: ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet
sei, und die Verbesserungsvorschläge kommen vor der Haupt-
frage zur Abstimmung.
§ 42.
Die Kommissionen, welche über einen Gegenstand der
Kammer Vortrag zu erstatten haben, beschließen, ob die Be-
ratung in öffentlicher oder geheimer Sitzung vorgenommen
werden soll. Außerdem steht es jedem Mitgliede frei, vor Er-
stattung des Vortrags oder im Laufe desselben die geheime
Verhandlung zu verlangen, insofern dieses Verlangen noch von
zwei anderen Mitgliedern unterstützt wird.
§ 43.
Die Kammer kann jederzeit durch Stimmenmehrheit be-
schließen, daß geheime Beratung stattfinde, sowie daß von der
geheimen zur öffentlichen Verhandlung übergegangen werde.
Gesetzesvorschläge.
8 44.
Gesetzesentwürfe, welche aus dem Schoße der Kammer
hervorgehen, müssen von mindestens zehn Abgeordneten unter-
zeichnet und mit einer kurzen Begründung versehen sein.
Motionen. — Anträge. — Interpellationen.
§ 45.
Motionen, Anträge, Interpellationen müssen schriftlich an-
gezeigt und von mindestens drei Abgeordneten unterzeichnet sein.