Full text: Badisches Verfassungsrecht.

398 VI. Geschäftsordnungen. 
8 46. 
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi- 
denten dem betreffenden Minister oder Regierungskommissär 
in Abschrift und mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann er 
die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten 
werde. 
§ 47. 
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung 
der Interpellation durch einen der Interpellanten statt. 
8 48. 
(1.) An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine 
sofortige Besprechung anschließen; dabei ist jedoch die Stellung 
(2.) Es bleibt jedem Abgeordneten überlassen, den Gegen— 
stand später in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. 
1. Vgl Bem 1 zu § 44 Gesch O d l. K. 
Beratungen. 
§ 49. 
Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge 
der Abgeordneten werden gedruckt und unter die Mitglieder 
verteilt. 
8 50. 
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des 
Präsidenten oder Antrag der Abgeordneten die Kammer, ob 
der Gegenstand sofort im Hause beraten, oder an eine Kom- 
mission zur Prüfung verwiesen werden soll. 
8 51. 
Wird die Vorberatung im Hause beschlossen, so erfolgt 
sie auf den Vortrag eines oder mehrerer Berichterstatter, welche 
von dem Präsidenten ernannt werden. 
8 52. 
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag 
der Abgeordneten beschlossen werden, über die allgemeinen und
	        
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