398 VI. Geschäftsordnungen.
8 46.
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi-
denten dem betreffenden Minister oder Regierungskommissär
in Abschrift und mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann er
die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten
werde.
§ 47.
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung
der Interpellation durch einen der Interpellanten statt.
8 48.
(1.) An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine
sofortige Besprechung anschließen; dabei ist jedoch die Stellung
(2.) Es bleibt jedem Abgeordneten überlassen, den Gegen—
stand später in Form eines Antrages weiter zu verfolgen.
1. Vgl Bem 1 zu § 44 Gesch O d l. K.
Beratungen.
§ 49.
Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge
der Abgeordneten werden gedruckt und unter die Mitglieder
verteilt.
8 50.
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des
Präsidenten oder Antrag der Abgeordneten die Kammer, ob
der Gegenstand sofort im Hause beraten, oder an eine Kom-
mission zur Prüfung verwiesen werden soll.
8 51.
Wird die Vorberatung im Hause beschlossen, so erfolgt
sie auf den Vortrag eines oder mehrerer Berichterstatter, welche
von dem Präsidenten ernannt werden.
8 52.
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag
der Abgeordneten beschlossen werden, über die allgemeinen und