2. Zweite Kammer. 8 63. 399
hauptsächlichsten Grundsätze eines Gesetzes eine Vorberatung im
Hause zu halten. In diesem Falle unterbleibt die Beratung
in den Abteilungen. Die Kammer kann dann beschließen, sofort
auf die Beratung der einzelnen Artikel einzugehen.
8 53.
Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung
eines landesherrlichen Gesetzesentwurfs ist, insofern keine Kom-
missionsberatung stattgefunden hat, eine zweite, durch eine
Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennte Beratung
und Abstimmung notwendig.
§ 54.
Die Kammer kann bei jeder Beratung die Verweisung des
Gegenstandes an die Kommission beschließen.
8 55.
Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge (Motionen)
von Abgeordneten sofort beraten oder an eine Kommission ver-
wiesen werden sollen.
8 56.
(1.) Gesetzesvorschläge von Abgeordneten, Motionen und
Anträge sind von einem der Unterzeichner zu begründen.
(2.) Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Dis-
kussion zur Tagesordnung übergegangen werde.
§ 57.
Die Bestimmungen der §§ 50—54 können auch auf An-
träge und Motionen angewendet werden.
8 658.
Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tages-
ordnung müssen dem Präsidenten vor der Begründung schrift-
lich übergeben werden. Sie müssen, um zur Beratung zu ge-
langen, von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt sein.