Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. § 78. 403 
eine oder zwei Personen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, 
anzustellen, oder von der Regierung eine solche Aushilfe zu ver- 
langen. 
(2.) Die Sekretäre der Kammer haben in diesem Falle die 
Aufsicht über die Abfassung der Protokolle durch diese Per- 
sonen zu tragen. 
(3.) In einzelnen Fällen kann der Entwurf eines Beschlusses 
derjenigen Kommission, auf deren Antrag er gefaßt wurde, 
aufgetragen werden. 
§ 78. 
Die Kammer entscheidet, welche einzelne Entwürfe und 
Vorträge besonders gedruckt und unter die Mitglieder verteilt 
merden sollen. 
§ 79. 
Ueber die geheimen Sitzungen werden besondere Proto- 
kolle geführt. In jedem einzelnen Falle entscheidet die Kammer, 
ob das Protokoll der geheimen Sitzung gedruckt werden solle. 
Im Falle der Bejahung wird das über eine geheime Sitzung 
aufgenommene Protokoll den Protokollen über die öffentlichen 
Sitzungen angeschlossen, und mit denselben zum Druck beför- 
dert. Nur bei solchen Verhandlungen, für welche die Regie- 
rungskommission geheime Sitzung verlangt hat, können ohne 
ausdrückliche Zustimmung derselben die Protokolle nicht öffent- 
lich durch den Druck bekannt gemacht werden. 
8 80. 
Die Protokolle der Sitzungen werden von einem Sekre 
tär verfaßt und von einem anderen Sekretär mitbeurkundet, 
sie sind längstens acht Tage nach der Sitzung zur Einsicht der 
Abgeordneten aufzulegen. 
8 81. 
(1.) Es werden dem Drucke übergeben: 
a. alle Protokolle der öffentlichen Sitzung, 
26°
	        
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