404 VI. Geschäftsorduungen.
b. alle Protokolle der geheimen Sitzungen, welche die Kanmi—
mer zur Bekanntmachung geeignet findet,
c. alle Kommissionsberichte, deren Druck die Kammer be-
schließt,
d. alle Beilagen, ohne welche das Protokoll nicht verständ-
lich ist.
(2.) Außerdem kann die Kammer beschließen, daß die steno-
graphischen Protokolle einer Sitzung oder einzelne Reden beson-
ders gedruckt werden.
§ 2.
(1.) Es wird ein Archivar 1 von der Kammer der Abgeord-
neten aufgestellt, auf einen Vorschlag von wenigstens sechs Kan-
didaten, den der Präsident zu machen hat.
(2.) Die Wahl geschieht durch relative Stimmenmehrheit.
(3.) Der Archivar besorgt zugleich die Expeditur, und ist auch
der Zahlmeister der Kammer.
1. Vgl Bem 1 zu § 72 Gesch O I. K.
8 83.
(1.) Der Präsident und die Sekretäre stellen das für den
Dienst der Kanzlei erforderliche Personal für die Dauer der Ver—
sammlung an, oder ersuchen die Regierung um eine Aushilfe
aus der Zahl der bei den Kanzleien in der Residenz angestellten
Personen.
(2.) Die Boten und Diener, deren die Kammer bedarf,
werden ihr von der Regierung zugeteilt.
(3.) Das Kanzleipersonal wird vom Präsidenten der Kam-
mer verpflichtet.“
1. Vol Bem 1 zu § 73 Gesch O I. K.
Ausgaben der Kammer.
8 84.
Die Kammer erhält die zur Bestreitung ihrer Bureau—
kosten und der Diäten und Reisekosten ihrer Mitglieder erfor-
derlichen Fonds aus der Staatskasse.
1. Vgl Bem 1 zu § 74 Gesch O I. K.