Full text: Badisches Verfassungsrecht.

34 I. Geschichte der Verfassung. 
lehnt, in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in beiden 
Kammern abgegebenen Stimmen darüber beschlossen werden solle, 
ob der Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer gegebenen 
Fassung anzunehmen sei, wofür dann in § 74 nähere Vorschriften 
gegeben wurden. 
In der Sitzung vom 11. Juli 1904 trat die zweite Kammer 
diesen Anträgen ihrer Kommission mit 48 gegen 14 Stimmen bei, 
nach Ablehnung eines Antrags des Abgeordneten Venedey auf 
Wiederherstellung der §§ 60, 61 und 61 in der Fassung der ersten 
Lesung der zweiten Kammer, ebenso — mit zwei materiellen Aende- 
rungen — die erste Kammer mit 20 gegen 4 Stimmen in der Sit- 
zung vom 13. Juli 1904. Diese Aenderungen betrafen das Stell- 
vertretungsrecht der Standesherren — nicht auch der erblichen Land- 
stände und der kirchlichen Würdenträger, bezüglich deren auf die 
Stellvertretung verzichtet wurde — und das Verlangen eines obliga- 
torischen Verständigungsversuchs durch Zusammentritt der beider- 
seitigen Kommissionen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten 
über einzelne Budgetpositionen. 
In der denkwürdigen Sitzung der zweiten Kammer vom 15. 
Juli 1904 schloß sich diese — und jetzt wiederum mit allen gegen 
die sechs sozialdemokratischen Stimmen — diesen Beschlüssen der 
ersten Kammer an, indem gleichzeitig ein Punkt, der im letzten 
Moment noch das Zustandekommen des Gesetzes gefährdet hatte, 
die Einräumung eines sechsten Abgeordneten an die Stadt Mann- 
heim durch einstimmige Annahme einer Resolution erledigt wurde, 
worin die Regierung ersucht wurde, in tunlichster Bälde und spä- 
testens bis zu der im Wahlkreisgesetz vorbehaltenen gesetzlichen Ein- 
teilung der größeren Städte in Wahlbezirke eine Erhöhung der Zahl 
der Abgeordneten der Stadt Mannheim von fünf auf sechs und da- 
mit der Gesamtzahl der Abgeordneten von 73 auf 74 im Wege 
einer Abänderung des § 33 der Verfassung herbeizuführen. 
In derselben Sitzung der zweiten Kammer wurde sodann auch 
das Landtagswahlgesetz ebenso wie das Wahlkreiseinteilungsgesetz, 
zu welchem die Regierung im Hinblick auf die beschlossene Erhöhung 
der Zahl der Abgeordneten von 70 auf 73 unterm 20. Juni 1904 
einen neuen Einteilungsvorschlag vorgelegt hatte, im wesentlichen 
nach den Vorschlägen der Regierung — jedoch unter Einschiebung 
einer Vorschrift, wonach die Einteilung der größeren Städte in 
mehrere Wahlkreise spätestens bis zum 1. Juli 1912 durch Gesetz 
geordnet werden soll — einstimmig angenommen; gleiches geschah 
in der ersten Kammer in der Sitzung vom 19. Juli 1904.
	        
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