416 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
teilen, so daß kein Wahlbezirk mehr als 3500 Einwohner ent—
hält (8 30 Abs 4 LandtWG), und es hat in diesen Gemeinden
die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken
zu erfolgen (§ 31 Abs 2 Landt We).
3. Ebenso ist in den dazu geeigneten Fällen wegen der
Zerlegung von zusammengesetzten Gemeinden in mehrere
Wahlbezirke, von denen aber jeder mindestens 200 Einwohner
zählen muß (§ 30 Abs 4 Landt We ), sowie wegen der Ver-
cinigung der Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern und
von abgesonderten Gemarkungen mit einer benachbarten Ge-
meinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk
von mindestens 200 Einwohnern (§ 30 Abs 3 Landt W) als-
bald eine Beschlußfassung des Bezirksrats herbeizuführen. Im
Interesse der Erleichterung der Stimmenabgabe wird übrigens,
entsprechend der im Eingang des § 30 Abs 3 Landt W auf-
gestellten „Regel“, daß jede Gemeinde einen Wahlbezirk für
sich bildet, eine solche Vereinigung nur bezüglich solcher kleineren
Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen anzuordnen sein,
in denen die zur Vornahme des Wahlgeschäfts erforderlichen
Räumlichkeiten und Personen nicht vorhanden sind. Dabei ist
in Amtsbezirken, deren Gebiet mehreren Wahlkreisen zugeteilt
ist, zu beachten, daß in der Anlage zum Wahlkreisgesetz nur die
abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Ver-
waltung aufgeführt sind, nicht auch diejenigen abgesonderten
Gemarkungen, bezüglich deren die Verwaltung der Ortspolizei
dem Bürgermeister einer benachbarten Gemarkung übertragen
ist, und daß hiernach angenommen werden muß, daß diese
letzteren abgesonderten Gemarkungen demjenigen Wahlkreis
angehören, dem die Gemeinde zugeteilt ist, deren Bürger-
meister die Ortspolizei in der abgesonderten Gemar-
kung verwaltet. Diese abgesonderten Gemarkungen dürfen
deshalb nicht mit einer zu einem anderen Wahlkreis gehören-
den benachbarten Gemeinde vereinigt werden, wie dies früher
in einzelnen Fällen geschehen ist.
4. Alsbald nach der Beschlußfassung des Bezirksrats über