Full text: Badisches Verfassungsrecht.

416 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen. 
teilen, so daß kein Wahlbezirk mehr als 3500 Einwohner ent— 
hält (8 30 Abs 4 LandtWG), und es hat in diesen Gemeinden 
die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken 
zu erfolgen (§ 31 Abs 2 Landt We). 
3. Ebenso ist in den dazu geeigneten Fällen wegen der 
Zerlegung von zusammengesetzten Gemeinden in mehrere 
Wahlbezirke, von denen aber jeder mindestens 200 Einwohner 
zählen muß (§ 30 Abs 4 Landt We ), sowie wegen der Ver- 
cinigung der Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern und 
von abgesonderten Gemarkungen mit einer benachbarten Ge- 
meinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk 
von mindestens 200 Einwohnern (§ 30 Abs 3 Landt W) als- 
bald eine Beschlußfassung des Bezirksrats herbeizuführen. Im 
Interesse der Erleichterung der Stimmenabgabe wird übrigens, 
entsprechend der im Eingang des § 30 Abs 3 Landt W auf- 
gestellten „Regel“, daß jede Gemeinde einen Wahlbezirk für 
sich bildet, eine solche Vereinigung nur bezüglich solcher kleineren 
Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen anzuordnen sein, 
in denen die zur Vornahme des Wahlgeschäfts erforderlichen 
Räumlichkeiten und Personen nicht vorhanden sind. Dabei ist 
in Amtsbezirken, deren Gebiet mehreren Wahlkreisen zugeteilt 
ist, zu beachten, daß in der Anlage zum Wahlkreisgesetz nur die 
abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Ver- 
waltung aufgeführt sind, nicht auch diejenigen abgesonderten 
Gemarkungen, bezüglich deren die Verwaltung der Ortspolizei 
dem Bürgermeister einer benachbarten Gemarkung übertragen 
ist, und daß hiernach angenommen werden muß, daß diese 
letzteren abgesonderten Gemarkungen demjenigen Wahlkreis 
angehören, dem die Gemeinde zugeteilt ist, deren Bürger- 
meister die Ortspolizei in der abgesonderten Gemar- 
kung verwaltet. Diese abgesonderten Gemarkungen dürfen 
deshalb nicht mit einer zu einem anderen Wahlkreis gehören- 
den benachbarten Gemeinde vereinigt werden, wie dies früher 
in einzelnen Fällen geschehen ist. 
4. Alsbald nach der Beschlußfassung des Bezirksrats über
	        
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