418 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
Anlaß geistiger Gebrechen, Konkurs, Armenunterstützung,
Steuerrückstand) oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte durch
strafgerichtliches Urteil aberkannt sind, § 34 Ziff 4 RStGB.
8. Bezüglich des Ruhens der Wahlberechtigung wegen
Armenunterstützung im letzten der Wahl vorausgegangenen Jahr
ist seitens der Gemeinderäte besonders zu beachten, daß die Be-
freiung von der Entrichtung des für den Besuch öffentlicher
Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche
Beschaffung der für die Besucher solcher Anstalten erforderlichen
Unterrichtsmittel nach § 35 Ziff 3 Verf nicht mehr als Armen-
unterstützung gilt.
9. Wegen Steuerrückstands sind von der Aufnahme in die
Wählerlisten auszuschließen diejenigen, welche trotz rechtzeitiger
Mahnung und ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß
der Wählerliste, also am 22. Tag nach dem Beginn der Aus-
legung, d i am 9. Oktober d. J., mit der Entrichtung einer
ihnen für das Steuerjahr 1904 gegenüber dem Staat
oder der Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand
sind. Zum Vollzug dieser Vorschrift werden zufolge Anord-
nung der Großh. Steuerdirektion vom 10. April d. I.
Nr 11 194 (Steuer VBl S 35) die Steuereinnehmereien an-
gewiesen werden, den Gemeinderäten diejenigen mit einer
direkten Staatssteuer vom Vorjahr im Rückstand gebliebenen
männlichen Personen unter Bestätigung der rechtzeitigen Mah-
nung zu bezeichnen, deren Schuldigkeit weder inzwischen bezahlt
oder auf Grund von Abgangsverzeichnissen in Einnahme ge-
stellt, noch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Wählerliste
hinaus gestundet ist.
Bezüglich der mit Gemeindesteuern rückständigen Wahl-
berechtigten haben die Gemeinde= (Stadt-) räte vor Aufstellung
der Wählerlisten vom Gemeinde= (Stadt-) rechner ein Verzeich-
nis der aus dem Vorfjahr mit direkten Gemeindesteuern im
Rückstand verbliebenen männlichen Personen nebst einer Be-
urkundung der rechtzeitig erfolgten Mahnung zu erheben; und
es sind sodann alle in diesem Verzeichnis aufgeführten Personen