3. Vollzugs-Erlaß. 419
von der Aufnahme in die Wählerliste auszuschließen, denen
nicht vom Gemeinde= (Stadt-) rat durch ordnungsgemäß ge-
faßten, im Ratsprotokollbuch eingetragenen Beschluß über den
Zeitpunkt des Abschlusses der Wählerlisten hinaus (9. Oktober
d. J.) Stundung erteilt ist; der Gemeinderechner ist zur Be-
willigung von Stundung nicht befugt.
10. Nicht in die Wählerliste aufzunehmen sind endlich noch
die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen (§ 49 Reichs-
Militär G, § 32 Abs 3 Landt WG), wozu auch die Angehörigen
des Großh. Gendarmeriekorps gehören. Die aus dem Be-
urlaubtenstand zum aktiven Militär= oder Marinedienst ein-
berufenen Personen sind dagegen (ebenso wie die Militär-
beamten) in die Liste aufzunehmen, sofern bei ihnen die übrigen
Voraussetzungen der Wahlberechtigung zutreffen, und sie sich
voraussichtlich nicht am Wahltag selbst bei der Fahne befinden.
11. In die Wählerliste sind alle diejenigen aufzunehmen,
die in der Gemeinde wohnen. Eine nur vorübergehende An-
wesenheit genügt nicht, um die Ausübung des Wahlrechts an
einem Ort zu begründen. Vorübergehend Abwesende sind in
die Wählerliste ihres Wohnorts aufzunehmen.
II. Auslegung und Berichtigung der Wählerlisten.
1. Auf die Notwendigkeit der gemäß § 33 Abs 2 LandtW
noch vor Beginn der Auslegung, also spätestens am Sonntag,
den 17. September d J zu erlassenden Bekanntmachung des
Tages des Beginns der Auslegung — in welcher auf § 34
Landt WG hinzuweisen, sowie der Ort anzugeben ist, an wel-
chem, und die Stunden, während welcher die Auslegung statt-
findet — sind die Gemeinderäte besonders aufmerksam zu
machen.
2. Die Auslegung hat pünktlich mit dem bestimmten Tag
zu beginnen und ist an acht aufeinander folgenden Tagen, also
auch an dem in die Auslegungsfrist fallenden Sonntag während
der bei der auslegenden Behörde üblichen bzw besonders fest-
zusetzenden Geschäftsstunden zu bewirken. Bei Feststellung der
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