Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 201 
8. 132. Ist der Vertrag auf Gold geschlossen, so werden 3 Thlr. Silber-Cou- 
rant einem Dukaten, und 51 Thlr!3) einer Goldmünze von 5 Thlm. gleich gerechnet. 
8. 133. Auch andere bloß einseitige Willenserklärungen müssen bei Gegenstän= Au piesera 
den über 50 Thlr., sobald ihre Folgen 8 auf die Zukunft hinaus erstrecken sollen 14), àffung bei 
schriftlich abgefaßt werden!. tuhenran. 
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13) Hier dauert dieses Mißverhültniß noch sort; nur insosern der Werth streitiger Gegenstände 
auf den Prozeß Einfluß hat, ist es aufgehoben. V. dom 21. Juli 1843, Einl. (G. S. S. 297). 
14) Wenn nicht die Willenserklärung von der thatsächlichen Erfüllung benheite wird und dadurch 
erlischt, vielmehr eine Verbindlichkeit oder ein Rechtsverhältniß begründet, bestärkt. Anwendungen: 
a)Wenn der bisherige Besitzer seinen Willen, die Sache nunnihr für einen Anderen in seiner Ge- 
wahrsam zu halten, erklärt (constitutum possessorium). (Emsch. des Obertr. Bd. II. S. 266 und 
unten Anm. 42 zu §. 73, Tit. 7.) b) Zu der ausdrücklichen Genchmigung, wodurch Geschäftoführung 
in ein Mandat verwandelt werden soll, gehört in allen Fällen, wo hbrrhauhe Schriftlichkeit des Rechts- 
Feichästs erfordert wird und insbesondere insofern, als sich die Folgen der Genehmigung auf die Zu- 
Unft erstrecken sollen, auch die schriftliche Form. Pr. des Obertr. vom 30. Män 1849, Nr. IV. 
(Entsch. Bd. XVIII. S. 207.) e) Die Einwilligung des Vermiethers, daß der Miether den ihm ein- 
geräumten Gebrauch der Sache einem Anderen üÜberiasse, bedarf nicht der schriftlichen Form. Pr. 2029, 
v. 9. Inni 1848 und Erk. v. 12. Juni 1854 (Emsch. Bd. XXVIII. S. 102). Dieser Fall ist ledig- 
lich auf den Dolus, nicht auf eine Verbindlichmachung des Vermiethers zurückzuführen, deshalb ift die 
Form entbehrlich. Allein das stimmt nicht zu dem Ausdrucke: „sobald ihre Folgen sich auf die Zu- 
kunft hinauserstrecken“. (3. A.) Das Obertr. hat auch bäer dieses Pr. 2029 auf den Fall beschraukt, 
daß nach abgeschlossenem Vertrage die Einwilligung des Vermiethers in die Ueberlassung der gemie- 
theten Sache an einen Anderen in Beziehung auf eine bestimmte Person gefordert und ertheilt 
worden. Der ausgestellte Grundsatz soll aber nicht anzuwenden sein, wenn nach abgrschlossenem schrifr- 
lichen Verrrage mündlich die Abrede getroffen ist, daß dem Miether die Befuguiß zustehen soll, die 
emiethete Wohnung beliebig einem Anderen zu überlassen. Eine solche Abrede ol vielmehr zu ihrer 
echtsgültigkeit der scrntichen Form bedllrsen. Pr. 2447, vom 29. April 1853. (Entsch. Bd. XXV. 
S. 388.) Dieser Umericheidung fehlt die Sachlichkeit. „Hat der Vermiether“ — sagt das Obertr. — 
„seine Einwilligung in die Abtretung des Miethsrechts an eine bestimmte Person, wenn auch nur 
mündlich, ertheilt, se kann nicht behauptet werden, daß der Miether eigemnächtig gehandelt habe; seine 
Handlungsweise steht vielmehr mit dem Willen des Vermethers im Einklange. Dieser Grund trifft 
aber nicht zu, wenn es sich nicht um die Einwilligung in die Uebertragung des Miethsrechts an eine 
bestimmte Person handelt.“ Das bleibt zu erweisen. Wenn der Mielhrr den Vermiether bittet, 
n erlauben, daß er eine Stube z. B. an irgend einen Reserendar oder Offizier vermiethen dürfe, und 
Vermiether solches erlanbt, wer kann da behaupten, „daß der Miether eigenmächtig gehandelt habe“, 
wenn er dies nachher gethan hat? Das Obertr. hat die Gegensätze nicht im Bewußtsein gehabt und 
darum aruch nicht richti anszerrück= Zwei Fälle können eintreten. Entweder soll der Vermiether 
oder Verpächter nur die uufna me eines Untermicthers #c. erlanben: daum ist keine Form des Wil- 
lensausdrucks erforderlich, weil es lediglich auf die Thatsache, daß der Miether rc. nicht „eigenmächti- 
ger Weise“ einen Untermiether annehme, ankommt; alsdaun kommt es auch nicht darauf an, daß die 
Person des Umtermiethers bestimmt sei. Oder es ist eine Abtretung des Miethsrechts rc. oder doch 
ein solches Verhältuiß, daß der Vermiether in kontraktliche (obligatorische) Beziehung zu dem Unter- 
pächter oder Untermiether trete: alsdann muß die Form der Willenserklärmig des Vermicthers oder 
Verpächterd augewendet werden, welche für den vorliegenden Komtrakt, vermöge des Gegenstandes, 
vorgeschrieben ist, und außerdem muß, sachlich, der Vermiether oder Verpächter seine Willenserklärung 
unmittelbar dem Untermiether oder Unterpächter gegenüber geben, dergestalt, daß sie beide als vertrag- 
schließende Theile erscheinen. Hierdurch unterscheidet sich im Wesentlichen die Erklärung des Vermie- 
thers K. in dem ersten Falle, wo dieselbe nichts weiter als eine Erlaubniß oder Ermächtigung, welche 
der Vermiether #. seinem Miether r. giebt, ist; dieselbe itt für den Machtgeber ohne Rücksicht auf 
die Form deshalb bindend, weil ihn sein Dolus bindern würde, gegen die Ausführung seiner Ermäch- 
tigung anzustreben. — Uebrigens paßt die vage Besümmung des KF. 133 überhaupce nicht zu den übri- 
gen einschlagenden Gesetzen, weil sie später eingeschoben und die Aenderung der übrigen Bestimmin- 
geu dersäumt worden ist. In Erwägung der besonderen Bestimmungen über die Form der einseitt- 
gen Willenserklärungen, Tit. 4, 88. 94, 95 hat die Praxis den F. 133 auf die einscitigen Vertröge, 
die contructus unilaternles beschränkt. Pl.-Beschl. v. 1. März 1817 (Entsch. Bd. XIV. S. 39). Die 
Eutstehungsgeschichte dieses . 133 s. in der folg. Anm. 15. 
14 a) Der Gläubiger, welcher seinem Schuldner gegen eine angenommene Gegenleistung Zah- 
lungsfristen bewilligt hat, kann, ungeachtet des Mangels der gesetzlich nothwendigen Form, nur gegen 
Rückgabe des Emplangenen von dem Abkommen zurücktreten. #§.# 156. Erk. des Obertr. v. 6. Nov. 
1831 (Arch. f. Rechtss. Bd. IV, S. 77).
	        
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