Full text: Badisches Verfassungsrecht.

420 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen. 
Tagesstunden, innerhalb deren die Einsicht der Wählerlisten 
möglich ist, haben die Gemeinderäte den örtlichen Verhältnissen 
derart Rechnung zu tragen, daß die Wähler tunlichst ohne Be- 
einträchtigung ihres Erwerbs von der Liste Einsicht nehmen 
konnen. 
Der Tag, an dem die Auslegung beginnt, ist bei Berech- 
nung der Auslegungsfrist mitzuzählen; der letzte Tag der Aus- 
legung ist somit Montag, der 25. September, und es können 
nach diesem Tage auch Einwendungen gegen die Wählerliste 
gemäß § 34 Landt WG nicht mehr erhoben werden. 
3. Anträge auf Berichtigung der Wählerliste können von. 
sedermann, auch von Nichtwahlberechtigten, gestellt werden 
(§ 34 Abs 1 Landt WG). Auch von Amtswegen können die 
Gemeinderäte — den Beteiligten bekannt zu gebende — Be- 
richtigungen vornehmen (§ 35 Landt WG), Streichungen aber 
nur, wenn dieselben dem Beteiligten noch so rechtzeitig eröffnet 
werden können, daß dieser noch zur Erhebung einer Einwen- 
dung nach § 34 Landt WG in der Lage ist. Etwaige Ent- 
scheidungen des Bezirksrats über Einwendungen gegen die 
Wählerlisten sind nötigenfalls in einer außerordentlichen Sitzung 
des Bezirksrats innerhalb der in § 34 Abs 3 Landt WG be- 
stimmten Frist herbeizuführen. 
Die ihnen rechtzeitig bekannt werdenden Unrichtigkeiten der 
Wählerliste zu berichtigen, sind die Gemeinderäte übrigens nicht 
nur berechtigt, sondern verpflichtet. 
4. Am Montag, den 9. Oktober d. J., als dem 22. Tag nach. 
dem Beginn der Auslegung, sind die Wählerlisten von dem 
Gemeinderat durch Unterschrift abzuschließen, das zweite 
Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung der 
völligen Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar. 
5. Nach dem 9. Oktober dürfen Berichtigungen unter 
keinen Umständen mehr erfolgen; etwaige später bekannt 
werdende, die Wahlberechtigung beeinflussende Tatsachen sind. 
vielmehr am Rand der Wählerlisten zu vermerken (§ 36 Abf 3. 
Landt W).
	        
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