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vom 28. Dezember 1910,
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Nachstehende „Anderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in
Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Greiz, den 28. Dezember 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.
Verlin W.r, den 21. Dezember 1910.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzez über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt
und geändert:
1) Im § 6, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist
unter Vim ersten und letzten Satze hinter „Knallkorke“
einzuschalten: „.und Knallkapseln"“.
2) Im 8 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.
3) Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern: