Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 1. 39 
Oberamts Meßkirch), über die fürstlich Oranische Herrschaft Hag- 
nau, die fürstlich Auerbergische gefürstete Grafschaft Thengen, 
die fürstlich Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die 
gräflich Leiningischen Aemter Billigheim und Neudenau, das 
Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen 
von Löwenstein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme 
der Grafschaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Lim- 
burg-Gaildorf, und der Herrschaften Heubach, Breuberg und 
Habisheim), endlich die fürstlich Salm-Reiferscheid-Krautheimi- 
schen Besitzungen nordwärts der Jagst zugewiesen worden, unter 
welcher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die 
Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen mit 
bestimmten für die Eigentumsherren und seitherigen Regenten 
dieser Lande noch zu berichtigenden Modifikationen enthalten ist. 
Diesem gemäß erklären Wir nun vordersamst sämtliche Uns 
von Alters her angestammten, dann durch den Lüneviller Frie- 
den" und darauf gefolgten Reichsdeputations-Receß, ferner durch 
den Presburger Frieden, endlich durch den rheinischen Bundes- 
vertrag Uns teils zum Eigentum, teils zur Ober= und Erb- 
herrlichkeit erworbenen Fürstentümer, Graf= und Herrschaften zu 
einem unteilbaren souveränen Staate und Großherzogtum vereint, 
und nehmen desfalls, mit Beiseitsetzung der Kurfürstenwürde, 
den Titel eines Großherzogs, gemäß einer besonderen Bekannt- 
machung, die aus Unserem Geheimen Rats-Kollegio desfalls er- 
gehet, mit allen der Königlichen Würde anhängigen Rechten, 
Ehren und Vorzügen an Uns, treten sofort auch in den neu 
Unserer Oberhoheit anerwachsenen Landen die Regierung hiermit 
an, ordnen und wollen sonach, daß solche von denen Besitzern 
und Eigentümern einstweilen an Unserer statt in Unserem Namen 
ausgeübt werde, bis Wir, nach berichtigter Einräumung dieser 
Lande von Seiten der Kaiserlich französischen Gevollmächtigten, 
über die nähere Form der Ausübung und Art der Ausscheidung 
der Patrimonial-Hoheit und Jurisdiction der Uns neu zu- 
gewandten Stände (mit deren Regulierung Wir Uns unverzüg- 
lich beschäftigen werden) die nähere Ordnung zu geben Uns in 
dem Stand befinden. Wir erwarten inzwischen, daß die Besitzer 
dieser Uns zugewandten Lande allen ferneren Zusammenhang, 
Unterwürfigkeit und Verbindung mit ehemaligen Reichsstaats- 
Lehens= oder Justiz-Stellen, so wie alle Zahlung von Reichs- 
  
* Vom 9. Februar 1801, abgedruckt bei G. von Meyer, 
Corpus juris I, S 1, insbesondere Art VI.
	        
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