Full text: Badisches Verfassungsrecht.

40 
II. Verfassung. 
und Kreis-, Kriegs-, Staats= oder Justiz-Steuern (letztere, 
nemlich die Kammergerichtszieler, jedoch nur von nächstem Herbst- 
meß-Termin an, als nach welchem solche bis auf weitere An- 
ordnung ganz einzustellen, dort aber noch letztmals zu zahlen 
sind) und die Kreissteuern (doch mit Ausnahme der schon aus- 
geschriebenen und nur in ihren Verfallzielern noch nicht er- 
schienenen, noch mehr also der schon wirklich verfallenen, als 
welche einstweilen der Ordnung und den Ausschreiben gemäß 
fortbezahlt werden sollen) zu unterlassen bedacht sein werden, 
daß sie alle in Ihrer obersten Landes-Instanz abgetane Sachen, 
welche vorhin an die Reichsgerichte in höherer Instanz schon 
erwachsen sind, oder ferner noch zu erwachsen hätten, allein bei 
Unserm Oberhofgericht in Bruchsal fortzusetzen, oder anzubringen, 
und verhandeln zu lassen anordnen, und keiner fremden richter- 
lichen Verfügung oder Urtel, die nach Verkündung dieses ergehet, 
in Unserem obengedachten souveränen Staate zulassen, oder 
daß sie angezogen oder befolgt werde, dulden werden; Wir 
versichern dagegen, daß Wir die Uns zugewandten Fürsten und 
Grafen, so wie deren Diener und Untertanen gemäß dem Bun- 
desvertrag nach Billigkeit behandeln, die desfallsigen Wünsche, 
welche jene Patrimonial-Herrschaften Uns vorzutragen zweck- 
mäßig finden, gerne vernehmen, in Unfsrer Weisheit wägen und 
nach aller Tunlichkeit zu erhören Uns bestreben werden. 
Ueber die Eingangs erwähnte Uns als Entschädigungs- 
Ergänzungen zugekommenen Orte, so wie über jene reichsritter- 
lichen und ritterordnischen Ortschaften, welche Uns sowohl Kraft 
früherer Rechtstitel, als besonders auch Kraft des vorhin an- 
gezogenen rheinischen Bundes-Vertrags teils zum Eigentum und 
Oberherrlichkeit, teils allein in letzterer Beziehung zufallen, be- 
halten Wir Uns das Weitere bekannt zu machen und anzuordnen 
aus bewegenden Ursachen noch bevor, und bleiben inzwischen 
allen Unseren Angehörigen und Untertanen mit Landesvbäter- 
licher Huld und Gnade geneigt. 
Gegeben Baden, den 13. August 1806. 
Publicandum. 
In Gefolg der Erklärung, welche an dem bisherigen Reichs- 
tag zu Regensburg von den souveränen Häuptern des neuen 
Rheinischen Bundes abgelegt worden ist, und mit deren die 
Wirklichkeit des Kurfürstlichen Amts und die Angemessenheit des 
davon geführten Titels erloschen ist, haben Unser durchlauchtigster
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.