Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 1. 41 
Souverain vermöge Höchstdero Edicts gnädigst gutgefunden, statt 
des bisherigen Kurfürsten-Titels jenen eines Großherzogen von 
Baden, Herzogen von Zähringen anzunchmen. Indem Ihro des 
Großherzogen Königliche Hoheit dieses Höchstdero sämtlichen hohen 
und niedern Dienern, Reichssassen und Untertanen hierdurch vor- 
läufig kund machen, behalten Sie Sich vor, diejenige nähere Be- 
stimmung Ihres Titels und Wappens, welche hierdurch herbei- 
geführt wird, samt jenen Veränderungen, welche sich dadurch in 
den Dispositionen des eilften und zwölften Organisations-Edicts 
ergeben, demnächst in einer weiteren ausführlichen Verordnung 
kund zu machen: inzwischen dienet zur Norm, daß in allen Ein- 
gaben an Sie, die Anrede: Durchlauchtigster Großherzog und im 
Context: Euer Königlichen Hoheit: in der Aufschrift aber: Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzog, sodann in allen Aus- 
fertigungen, die ihren Titel führen, einstweilen nur der ob- 
gedachte abgekürzte Titel: Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen u. s. w. außerdem 
aber von den Dicasterien und Landesstellen das Prädikat: Groß- 
herzoglich statt Kurfürstlich von sich, zu gebrauchen sei. 
Verordnet im Großherzoglichen geheimen Rat den 14. August 
1806. 
Großherzoglich Badische geheime Räte. 
2. Nachdem der deutsche Bund durch die kriegerischen Ereignisse 
des Jahres 1866 auseinandergefallen war (vol Art 10 des Berliner 
Friedens vom 17. August 1866, Reg Bl S 328), trat das Groß- 
herzogtum in der Folge durch den nach erfolgter Zustimmung 
der Stände ratifizierten Vertrag vom 15. November 1870 zwischen 
dem Norddeutschen Bund, Baden und Hessen (Gu VBl S 711) 
mit Wirkung vom 1. Januar 1871 ab dem Norddeutschen Bund bei. 
Die zunächst vereinbarte Verfassung wurde sodann durch das Reichs- 
gesetz vom 16. April 1871, betr die Verfassung des Deutschen Reichs 
(Bundes GesBl S 63), ersetzt. Dem § 1 wic den §§ 2 und 83 Verf 
kommt somit eine praktische Bedeutung nicht mehr zu. Eine for- 
melle Aufhebung dieser Bestimmungen wie der übrigen durch die 
Reichsgesetzgebung ganz oder teilweise außer Kraft gesetzten Para- 
graphen der Verfassungsurkunde (vol §§ 9 Abs 2, 10, 12, 14 Abs 1 
bis 3, 15 Abs 1 und 2, 17, 19, 48 a, 63) und der Uebergangs- 
vorschriften in den §§ 80, 81 und 82 Abs 2 hat bis jetzt nicht statt- 
gefunden, da hierfür ein praktisches Bedürfnis nicht vorliegt, Denk- 
schrift 1899 S 15.
	        
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